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Mehrfachzuschläge wahrscheinlich nicht vergaberechtskonform

Pressemitteilung

Alzenau – Die 2. Vergabekammer des Bundes hat negativ über Mehrfachzuschläge bei Rabattverträgen geurteilt. Im Vergabe-Nachprüfungsverfahren der Dexcel Pharma GmbH, Alzenau, gegen die Deutsche BKK sah die Kammer erhebliche Bedenken beim Transparenzgebot, wenn mehrere Vertragspartner den Zuschlag bei einer Ausschreibung erhalten, ohne dass es dabei für die Apotheken konkrete Vorgaben zur Abgabe der Medikamente an die Kunden gibt. Das Argument, dass gemäß Rahmenvereinbarungen zwischen Apothekern und Kassen keine Vorgaben zur Abgabenreihenfolge möglich sind, ließ die Kammer nicht gelten, da zwingendes europäisches Recht nicht durch eine einfache Vereinbarung zwischen einzelnen Verbänden aufgehoben werden könne.

Die Kammer begründete den Beschluss gegen die Ausschreibung der Deutschen BKK inhaltlich damit, dass der Bieter nicht ungerechtfertigten Kalkulationsrisiken ausgesetzt werden dürfe. Im vorliegenden Falle liegt die Absatzerwartung in vorher nicht feststehender Abhängigkeit von den anderen Vertragspartnern und kann zwischen weniger als 1 und bis zu über 50% der vorgegebenen Menge liegen. Diese erhebliche Bandbreite und die Konsequenz, dass ein Zuschlag selbst für den günstigsten Bieter wertlos sein kann, wenn unter den weiteren Losgewinnern ein großes, marktstarkes Unternehmen ist, wurden als nicht vergabekonform angesehen. Gegen den Beschluss kann die Deutsche BKK noch Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Die Kammer ließ offen, ob es eine vergaberechtskonforme Ausgestaltung des Mehr-Partner- Modells im Arzneimittelbereich überhaupt geben kann. Ausschreibungen mit Mehrfachzuschlägen in jeder Form dürften aber nach diesem Beschluss zukünftig einem höheren Risiko von Nachprüfungsanträgen unterliegen. „Wir empfehlen daher allen Kassen, bei Rabattverträgen das unstreitig vergaberechtskonforme Ein-Partner-Modell zu wählen“, so Dexcel-Geschäftsführer Dr. Mathias Pietras. „Das Modell hat sich bewährt und steht in keinerlei Konflikt mit nationalem oder europäischem Vergaberecht.“