Karlsruhe – Eine Familie mit zwei erwachsenen Kindern. Der Sohn lebt 300km entfernt vom Elternhaus und die Tochter im selben Ort wie die Eltern. Nach einem Schlaganfall wird ein Elternteil pflegebedürftig. Die Tochter pflegt diesen Elternteil unter Einsatz finanzieller und persönlicher Opfer zuhause. Der Sohn kommt nur von Zeit zu Zeit auf Besuch.
Hätte nun der Elternteil, in unserem Beispiel ein Witwer, kein Testament gemacht, würden nach dessen Tod beide Kinder je zur Hälfte erben. Kann die pflegende Tochter allerdings die von ihr erbrachten Pflegeleistungen nachweisen, könnte ihr vom Erbe mehr als die Hälfte zugesprochen werden. Um Streit zu vermeiden, sollten pflegende Angehörige deshalb ein Pflegetagebuch führen und in diesem ihre Pflegetätigkeiten dokumentieren. Und um ganz sicher zu gehen, am besten die pflegebedürftige Person diese Aufzeichnungen gegenzeichnen lassen.
Eine Information von www.humanis-pflege.de