Wuppertal – Die BARMER eröffnet ihren Versicherten jetzt noch mehr Möglichkeiten, sich nach bestimmten Verfahren der anthroposophischen Medizin behandeln zu lassen: Für Heileurythmie, Maltherapie, plastisch-therapeutisches Gestalten, rhythmische Massage nach Wegmann und therapeutische Sprachgestaltung können jetzt nach ärztlicher Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Kosten erstattet werden, wenn sie nicht an die Stelle einer schulmedizinischen Therapie treten. Damit eröffnet die BARMER Patienten und Ärzten neue Anwendungs- und Therapiemöglichkeiten dieser alternativen Behandlungsmethoden.
“Wir schöpfen damit die Möglichkeiten, unseren Versicherten neben den klassischen, schulmedizinischen Therapien auch Behandlungsverfahren besonderer Therapierichtungen anzubieten, konsequent aus. Wenn anthroposophische Verfahren medizinisch notwendig sind und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht werden, stellen sie eine sinnvolle Alternative zu herkömmlichen Therapien dar”, erläutert Birgit Fischer, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der BARMER. Die Erweiterung der Therapiemöglichkeiten entspricht dem zentralen Ziel der BARMER, die medizinische Behandlungsqualität ihrer Versicherten ständig weiter zu verbessern.
Bereits seit 2005 erstattet die BARMER ihren Versicherten die Kosten für bestimmte Verfahren der anthroposophischen Medizin. Den Weg dafür ebnete ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 1 A 1/03 R), das die anthroposophische Medizin als besondere Therapierichtung anerkennt, deren Kosten grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden können. Als eine der ersten Krankenkassen nutzte die BARMER die sich daraus ergebenden Freiräume zur Erweiterung ihres Leistungsspektrums. Die bisher gewonnenen Erfahrungen und ein von der BARMER in Auftrag gegebenes Gutachten des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen zeigen, dass die anthroposophischen Verfahren auch bei Indikationen angewandt werden, für die eine Therapie mit einem anerkannten Heilmittel nicht in Betracht kommt. Die bisherige Voraussetzung zur Kostenübernahme, der Einsatz anthroposophischer Verfahren anstelle einer sonst notwendigen schulmedizinischen Therapie, ist deshalb in ärztlich begründeten Einzelfällen nicht mehr erforderlich.