Berlin – Der Bundestag hat am 22.9.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze in Erster Lesung beraten.
Mit dem Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungserbringung flexibilisiert und liberalisiert. Damit wird den veränderten Erfordernissen einer freien und wirtschaftlich tragfähigen Niederlassung von Ärzten Rechnung getragen und die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gestärkt.
Dazu erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Marion Caspers-Merk: “Der Arzt soll in Zukunft mehr Entscheidungsfreiheit darüber haben, wie er sich niederlässt und seine Leistungen anbietet. Die alten Zöpfe des ständischen Niederlassungsrechts müssen endlich ab. Deshalb wird es in Zukunft möglich sein, dass ein Arzt oder eine Ärztin auch eine Teilzulassung erhalten kann. Damit werden wir auch beim Arztberuf dem Wunsch gerecht, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Angesichts der steigenden Zahl der Ärztinnen ein wichtiger Schritt. Aber auch die Freiheit, die ärztliche Tätigkeit teils in der niedergelassenen Praxis und teils im Krankenhaus ausüben zu können, eröffnet gerade vielen Berufseinsteigern neue Perspektiven. In Zukunft wird auch eine Tätigkeit über die jeweiligen Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung möglich sein. Ein Arzt und eine Ärztin können dann neben der Tätigkeit in ihrer Hauptpraxis auch an weiteren Orten tätig werden. Voraussetzung: Die Versorgung der dortigen Versicherten wird dadurch verbessert. Ich bin mir sicher, dass wir mit den geplanten Veränderungen moderne Strukturen schaffen und den Arztberuf attraktiver machen. Mit der geplanten Reform der ärztlichen Vergütung werden wir zudem eine leistungsgerechte Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte realisieren.”
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Der Gesetzentwurf, der entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umsetzt, sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung, indem er insbesondere
– die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – erlaubt (sog. Zweigpraxen),
– örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – zulässt,
– ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung), und damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt,
– die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
– Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
– die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Planungsbereichen aufhebt.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf u.a. Regelungen
– zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
– zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
– zur Verlängerung der Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung um ein Jahr,
– zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien und
– zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr, wenn der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Leistungserbringers nicht zahlt.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort immer noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Den Gesetzentwurf finden Sie unter: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG)