Berlin – Patienten, die mit medizinischem Cannabis aus der Apotheke behandelt werden, müssen demnächst mit Engpässen rechnen. Grund sind behördliche Auflagen, die bislang offenbar übersehen wurden, berichtet der Branchendienst APOTHEKE ADHOC.
Eine Cannabisblüte ist keine sterile Tablette, sondern pflanzliches Material – das noch dazu häufig von Patienten mit stark geschwächtem Immunsystem angewendet wird. Da es extrem schwer ist, getrocknete Biomasse dauerhaft vor Bakterien und Schimmelbefall zu schützen, werden die Blüten in der Regel mit ionisierender Strahlung behandelt, um die vorhandenen Keime abzutöten.
Das Problem: Laut Arzneimittelgesetz (AMG) ist es verboten, Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, wenn dafür keine Genehmigung gemäß der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) vorliegt.
Die Aufsichtsbehörden haben in der Vergangenheit an rund zwei Dutzend Zwischenhändler Importlizenzen ausgestellt – aber dabei offensichtlich niemals überprüft, ob diese eine solche Strahlenlizenz haben. Im November sind die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf schließlich tätig geworden und haben einem Großhändler das Inverkehrbringen von bestrahlten Cannabisblüten untersagt.
Nun drohen den Firmen strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie solche Blüten weiterhin vertreiben. Denn nur wenige Zwischenhändler haben die erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Das heißt im Umkehrschluss: Viele deutsche Großhändler haben jahrelang de facto illegal mit Cannabis gehandelt. Die ersten Firmen haben die Auslieferung bereits gestoppt.
Erschwerend kommt hinzu, dass es je nach Region unterschiedliche Einschätzungen der zuständigen Behörden gibt, was das Beschaffen, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen jener Cannabisblüten angeht. Die Streitfrage ist, ob es sich bei den Produkten um Fertigarzneimittel oder um Rezepturausgangsstoffe handelt.
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Bundesoberbehörde scheint man sich bewusst zu sein, dass das kein haltbarer Zustand ist: „Die Bundesopiumstelle geht davon aus, dass eine bundeseinheitliche Klärung der Einstufung von Cannabisblüten im Laufe des kommenden Jahres (2020) umgesetzt werden kann.“
Kassenpatienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Umständen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
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