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Medizinische Behandlungen im Ausland

Medizinische Behandlungen im Ausland

Krankenkasse hat ein Wörtchen mitzureden

Düsseldorf – Warum nicht die geplante Urlaubsreise nach Mallorca mit einer General­über­ho­lung der Zähne verbinden, weil Sitzungen auf dem Behandlungs­stuhl im Mit­tel­meer­ambiente nicht nur angenehmer, sondern auch günsti­ger sind? – Immer mehr Touristen kommen bei einem Mix aus Ferien und medi­zi­nischen Behand­lungen im Ausland gleich doppelt auf ihre Kosten. Zahnersatz in Polen, Erho­lungskuren in Tschechien oder Augenoperatio­nen in Ungarn – in vielen EU-Län­dern drücken geringere Kosten für Miete und Personal die Arzt­rech­nungen deut­lich nach unten. Doch der florie­rende Behandlungstourismus hat auch Haken: “Zum Beispiel wenn Pati­enten sich eine Behandlung, die sie im Aus­land planen, nicht vorher von ihrer Kran­kenkasse genehmigen lassen. Dann bleiben sie unter Umstän­den auf den kompletten Kosten sitzen”, warnt die Verbraucher­zentrale NRW. Aber auch bei akuter Krankheit oder nach einem Unfall sprin­gen die Kran­kenkassen nicht immer im vollen Umfang ein. Um schmerzhaften finanziellen Neben­wirkungen nach einer Auslandsbehand­lung vorzubeu­gen, helfen fol­gende Hinweise:

Akute Erkrankung oder Unfall unterwegs: Die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen übernehmen die ambulanten Behandlungskosten in jedem Mit­gliedsland der Euro­päi­schen Union. Vorausge­setzt: Pati­en­ten legen einen Auslandskrankenversicherungsschein oder die europäi­sche Krankenver­sicherungskarte beim Arzt oder in der Kli­nik vor. Die Kas­sen kommen jedoch nur für Leistungen und Hono­rare in der Höhe auf, die für sie auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland anfallen. Fällige Mehrkosten müssen gesetzlich Krankenversicherte selbst zahlen. Bei Aufenthalten in Ländern außerhalb der Euro­päi­schen Union, mit denen kein Sozial­versiche­rungs­abkommen besteht, wie zum Bei­spiel den USA oder Thailand, werden notwendige medizi­nische Leistungen von den Krankenkassen grundsätzlich nicht erstat­tet. Eine zusätzliche Aus­landsreise­kranken­versicherung, die Lücken des gesetzlichen Ver­siche­rungsschutzes abdeckt – zum Bei­spiel einen notwendigen Rücktransport – gehört deshalb in jedem Fall mit ins Rei­segepäck.

Geplante Behandlung im Ausland: Bestimmte Leistungen – etwa Zahner­satz oder Kuren – müssen, wie bei einer Behandlung in Deutsch­land auch, vorher von der Krankenkasse genehmigt wer­den. Das gilt besonders für Zahnersatz. Auch bei geplanten Klinik­auf­ent­halten – Not­fälle ausgenommen – muss die zuständige Kran­kenkasse vorher zustimmen. Selbst wenn keine Genehmigung für eine Aus­landsbe­hand­lung erforderlich ist, sollten sich Patienten vor Reisebe­ginn bei ihrer Kran­kenkasse über eine mögliche Kosten­übernahme informie­ren.

Richtige Wahl von Arzt bzw. Klinik: Zahlreiche Ärzte und Kliniken im Ausland präsentieren ihre Leistungen im Internet. Auch Kranken­kas­sen und medizinische Dienste der Automobilclubs geben Aus­kunft über deutschsprachige Behandlungen im Ausland. Wer gezielt eine Thera­pie oder Operation in fernen Gefilden plant, sollte sich vorher einge­hend über die Qualifikation des Arztes und die Qualitäts­stan­dards der Klinik infor­mieren. Wichtig ist auch, dass es keine Verstän­digungs­probleme gibt. Therapie, Ter­min und Ablauf der Behandlung sind vor­her genau abzu­stimmen – und zwar von der Dauer der Vorun­tersu­chung über die Thera­pie bis hin zur Nachbe­handlung. Eine gere­gelte Nachsorge trägt in vielen Fällen entscheidend zum reibungslosen Hei­lungserfolg bei, kann sich jedoch über mehrere Wochen hinziehen und den eigenen Anteil an den Behandlungskosten erheblich in die Höhe treiben. Patienten soll­ten sich deshalb erkun­digen, ob Koopera­tions­partner in Deutschland die nötige Nachsorge übernehmen.

Behandlungsumfang und Kosten: Um Probleme mit der Therapie und möglichen Folgen sowie der späteren Rechnung zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Maßnahmen – wie Anästhesie oder Rönt­gen – mit den fälligen Beträgen in einem Behandlungs- und Kos­tenplan des Arztes bzw. der Klinik genau aufgelistet sein. Bei auf­tretenden Kompli­kationen gilt in anderen Ländern nicht automatisch deutsches Recht. Deshalb hier der Tipp: vorsorglich eventuelle Reklamati­ons­leistungen möglichst nach deutschem Recht in einem privaten Behandlungsver­trag mit dem auslän­dischen Arzt oder anderen Leis­tungserbringer ver­einbaren!

Abrechnung: Eine gezielte Behandlung im Ausland rechnen ge­setz­lich Versi­cherte über das Kos­tenerstattungsverfahren mit der Kasse ab. Hierbei müs­sen sie zunächst für alle Beträge in Vorleis­tung treten. Erst nach Abschluss der Behandlung und bei Vorlage der Rech­nung über die erbrachten Leistun­gen erstattet die Kran­kenkasse die Kosten – aller­dings nur bis zu dem Betrag, der bei entspre­chender Behand­lung auch im Inland fällig gewe­sen wäre. Von ihrem Zuschuss behält die Kran­kenkasse automatisch einen Anteil an gesetzlichen Zuzahlun­gen der Patienten – zum Beispiel die Pra­xisgebühr – und einen zusätzli­chen Posten für den erhöhten Ver­waltungsaufwand ein.

Ein ausführliches Patienten-Info zu “Arztbesuchen und Klinikaufent­halten im Ausland” – mit finanziellen Mitteln des Bundesministeriums für Ernäh­rung, Land­wirtschaft und Verbraucherschutz erstellt – gibt es kosten­los in allen Beratungs­stellen der Verbrau­cher­zen­trale NRW oder im Inter­net unter http://www.verbraucherzentrale-nrw.de