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Malu Dreyer: Großer Schritt für den Gesundheitsschutz

Nichtraucherschutzgesetz

Mainz – “Das Nichtraucherschutzgesetz, das morgen in Kraft tritt, wird den Gesundheitsschutz der Menschen in Rheinland-Pfalz ganz erheblich verbessern”. Das unterstrich Gesundheitsministerin Malu Dreyer heute in Mainz. Das Gesetz sieht einen konsequenten und umfassenden Nichtraucherschutz im öffentlichen Raum vor. Alle Beteiligten, vor allem die Gaststätten, hätten seit dem Beschluss des Gesetzes im vergangenen Herbst ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Das Ministerium informiere breit über die neue Gesetzeslage und beantworte täglich viele Einzelanfragen, sagte die Ministerin.

“Das neue Gesetz setzt eine klare Priorität zugunsten des Gesundheitsschutzes und entspricht den Wünschen einer übergroßen Mehrheit der Bevölkerung”, so Malu Dreyer. Es sei wichtig klarzustellen, dass rauchfreie öffentliche Räume der Normalzustand sind und Nichtraucherinnen und Nichtrauchern ein wirkungsvoller Schutz gegen die Gefahren des Passivrauchens garantiert werden muss. Mit dem gesetzlichen Nichtraucherschutz werde ein Paradigmenwechsel eingeleitet.

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz entspricht dem im vergangenen März vereinbarten länderübergreifenden Konsens in Deutschland, dass der Nichtraucherschutz vor allem in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Behindertenhilfe, in Alten- und Pflegeheimen, in Verwaltungen und Einrichtungen der Länder und Kommunen, in Museen und in Kinos sichergestellt wird. Ausnahmen vom grundsätzlichen Rauchverbot in diesen Einrichtungen sind nur dann möglich, wenn das aus besonderen Gründen erforderlich ist, zum Beispiel wenn Wohnungen in den betroffenen Gebäuden liegen oder Menschen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einer Vollzugseinrichtung leben oder in einem Krankenhaus untergebracht sind.

In Einrichtungen der Jugendhilfe und in Schulen umfasst das Rauchverbot nicht nur die Gebäude, sondern auch die zu den Einrichtungen gehörenden Freiflächen und schulische Veranstaltungen. “Damit stellt der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz klar, dass in diesen Einrichtungen neben dem Schutz der betreuten Kinder und Jugendlichen vor Passivrauch auch der Vorbildfunktion Erwachsener Rechnung getragen werden muss. Kindern und Jugendlichen darf nicht vermittelt werden, dass Rauchen zur Normalität in der Welt der Erwachsenen gehört,” betont die Ministerin. Das generelle Rauchverbot gilt daher für alle Menschen, die das Gelände dieser Einrichtungen betreten.

Gaststätten sind ebenfalls rauchfrei, in einem abgetrennten Nebenraum kann das Rauchen jedoch erlaubt werden. Dadurch werde im Interesse der nichtrauchenden Gäste und des Personals sichergestellt, dass der Hauptbereich der Gaststätte rauchfrei bleibe. “Eine gesetzliche Regelung war hier nötig, weil eine vor zwei Jahren geschlossene Selbstverpflichtung nicht zum Erfolg geführt hat”, sagte die Ministerin. Das Nichtraucherschutzgesetz umfasst alle Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der Straußwirtschaften, Diskotheken, Cafes, Kantinen, Vereinslokale, Clubs, Imbisse, Bars, Wasserpfeifenlokale und vergleichbare Einrichtungen. Ausgenommen sind, bis zur endgültigen Entscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes, die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten.

Das Gesetz sieht auch keine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten oder öffentlichen Gebäuden für die Durchführung von so genannten geschlossenen Gesellschaften vor. Damit kann die Veranstalterin beziehungsweise der Veranstalter nicht selbst festlegen, wo geraucht wird, sondern muss sich an die Vorgaben in der Einrichtung halten.

Ein Flyer ‚Nichtraucherschutz in Gaststätten’ ist erhältlich beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen unter bestellservice@masgff.rlp.de und über das Broschürentelefon: 06131/16-2016. Weitere Informationen zum neuen Gesetz finden sich auf der Homepage des Ministeriums unter http://www.masgff.rlp.de . Für telefonische Anfragen steht eine Hotline unter der Nummer 06131/16-5333 zur Verfügung.