Mainz – Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass der Umbau zwangsläufig ist, um weiterhin ein Leben in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 7/09) wies Gesundheitsministerin Malu Dreyer heute in Mainz hin.
Der nach einem schweren Schlaganfall schwer behinderte Kläger hatte für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades, die Errichtung einer neuen Küche und die Umwandlung des Arbeitszimmers in einen Schlafraum rund 140.000 Euro ausgegeben. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Summe als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, was der Bundesfinanzhof nun korrigierte. Der Bundesfinanzhof hält es in seiner Entscheidung auch für denkbar, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Steuerjahre einzuräumen, wenn – anders als im Streitfall ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.
Das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben wird durch diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs gestärkt, so Ministerin Malu Dreyer.