Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Makler: In diesen Fällen können Sie die Provision absetzen

Makler: In diesen Fällen können Sie die Provision absetzen

Pressemitteilung

Neustadt a.d. Weinstraße – Haus besichtigen, Wohnung mieten, Immobilie kaufen: Ein Makler erleichtert für viele die Suche nach einem neuen Zuhause. Dafür verlangt er eine Provision. Und in einigen Fällen lässt sich die Makler-Provision von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit einem Überblick.

Seit 1. Juni 2015 gilt folgendes Gesetz: Wer einen Makler bestellt, muss die Provision zahlen. Wer eine Immobilie zur Miete sucht und einen Makler beauftragt, zahlt eine Provision von bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In Städten wie München, Frankfurt oder Stuttgart kann das schnell teuer werden und auch andernorts kommt dabei eine stattliche Summe zusammen.

Bei einer Kaufimmobilie fallen für einen Makler je nach Region zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises an. Doch zumindest für private Käufer wird es ab Januar 2021 günstiger, denn sie müssen nach dem Jahreswechsel nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr zahlen. Ein entsprechendes Gesetz hat kürzlich den Bundesrat passiert.
Wie hoch die Makler-Provision auch ausfällt, in manchen Fällen lässt sie sich von der Steuer absetzen – hier der Überblick:

1. Suche nach Mietwohnung aus beruflichen Gründen: Provision absetzen

Wer aus beruflichen Gründen in eine Mietwohnung zieht und dafür einen Makler beauftragt, der kann die Maklergebühr als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Wichtig: Ein berufsbedingter Umzug liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber den Angestellten an einen neuen Dienstort versetzt. Oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle in einer anderen Stadt annimmt. Auch wenn ein Berufspendler durch seinen Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit einspart, gilt das als Umzug aus beruflichen Gründen.

2. Suche nach Eigenheim aus beruflichen Gründen: Keine Provision absetzen

Wird ein Makler damit beauftragt, eine Kaufimmobilie zu suchen, können die Maklergebühren grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden – selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet. Die Begründung des Finanzamtes: Beim Kauf einer Immobilie gehören die Maklergebühren zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten – und die sind nicht absetzbar.

3. Doppelte Haushaltsführung: Provision absetzen

Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort, kann er die Maklerkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

4. Privater Umzug: Keine Provision absetzen

Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Provision für den Makler nicht absetzen.

5. Vermietung: Provision absetzen

Vermieter, die einen Makler damit beauftragen, ihnen ein Vermietungsobjekt zu vermitteln, können die Provision als Werbungskosten absetzen. Wird der Makler damit beauftragt, ein Kaufobjekt zur Vermietung zu finden, kann die Maklergebühr nicht sofort abgesetzt werden. Die Maklergebühr zählt in einem solchen Fall zu den Anschaffungsnebenkosten. Diese werden auf den Kaufpreis hinzugerechnet und dann linear abgeschrieben.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.