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LG München I: Die Online-Benotung einer Behandlung muss sich nicht ausschließlich auf die ärztliche Leistung beziehen

Urteil zur Online-Bewertung ärztlicher Behandlung

München – Die Benotung einer Behandlung auf einem Arztbewertungsportal darf mehr beinhalten als die reine ärztliche Leistung, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben. So entschied das Landgericht München I in einem kürzlich veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 28. Mai 2013.

Im konkreten Fall klagte ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie gegen das größte deutsche Arztempfehlungsportal jameda (www.jameda.de). Der Kläger verlangte über den Weg einer einstweiligen Verfügung, eine für ihn auf jameda abgegebene Bewertung mit der Gesamtnote 3,4 nicht mehr auf dem Portal zu veröffentlichen. Seine Begründung: Die Bewertung verletze seine Persönlichkeitsrechte. Zudem werde die vom Patienten in der Kategorie „Behandlung“ abgegebene Teilbenotung mit der Note 4 von Lesern als unterdurchschnittliche Leistung wahrgenommen. Der Patient beschreibe den Arzt in seinem Kommentar aber als guten Arzt, so dass mindestens die Note 2 für die Behandlung angebracht sei. Die Tatsache, dass der Arzt die gleiche Behandlung auf einem anderen Online-Portal wesentlich günstiger anbiete, dürfe dagegen für die Behandlungsnote keine Rolle spielen – auch wenn dieser Aspekt im Kommentar durch den Patienten ausdrücklich angesprochen wird.

Das Gericht wies den Antrag auf die einstweilige Verfügung zurück, da es keine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes sah. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen. Beides war in der beanstandeten Bewertung aber nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die beanstandete Benotung als Meinungsäußerung zulässig. Es sei keine unsachliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung zu erkennen. Hierfür war für das Gericht ausschlaggebend, dass das Zustandekommen der Benotung der Behandlung mit der Note 4 im Kommentar vom Patienten mit der Preisabweichung erklärt wurde.
Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch noch darauf hin, dass der Patient in seinem Kommentar das Behandlungsergebnis als noch zufriedenstellend bzw. ausreichend bezeichnet habe. Dies sei mit der Note 4 in Einklang zu bringen.

„Mit seinem Urteil bestätigt das Landgericht München I einmal mehr, dass Patienten das Recht haben, ihre persönliche Sicht auf eine ärztliche Behandlung öffentlich zu teilen, sofern sie sich nicht schmähend oder verfälschend äußern“, sagt Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer der jameda GmbH. „Weiter macht das Gericht deutlich, dass ein Patient bei der Beurteilung einzelner Bewertungskategorien die Punkte einfließen lassen kann, die dafür nach seinem Empfinden wichtig sind“.

Aktenzeichen: Az. 25 O 9554/13
jameda wurde vor Gericht durch die Kanzlei Professor Schweizer vertreten.

Über die jameda GmbH:
jameda ist Deutschlands größte Arztempfehlung. Mehr als 3,5 Mio. Patienten monatlich suchen auf jameda nach genau dem richtigen Arzt für sich. Dabei helfen ihnen die Empfehlungen anderer Patienten, die von den Ärzten bereitgestellten Informationen sowie zahlreiche Filtermöglichkeiten. Ärzte haben die Möglichkeit, ihre Praxis auf jameda vorzustellen und umfassend über ihr Leistungsspektrum zu informieren. Datenbasis bilden bundesweit rund 250.000 Ärzte. jameda ist eine 100-prozentige Tochter der börsennotierten Tomorrow Focus AG mit Hubert Burda Media als Hauptaktionär.