München – Das Landgericht München I bestätigt in einem Urteil vom 3. Juli 2013 den Schutz der Anonymität von Autoren von Online-Bewertungen. Im konkreten Fall hat das Gericht die Auskunftsklage einer Kinderärztin gegen das größte deutsche Arztempfehlungsportal jameda (www.jameda.de) abgewiesen. Die Kinderärztin klagte auf die Herausgabe der Kontaktdaten des Autors einer Bewertung, um gegen diesen einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Diese Herausgabe verweigerte jameda mit Verweis auf den Datenschutz.
In seiner Urteilsbegründung erklärt das Gericht: Die Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter sei nur zulässig, wenn der Autor eingewilligt habe oder die Herausgabe durch die zuständigen Stellen insbesondere zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr verlangt werde. Diese Voraussetzung sah das Gericht im Fall der Kinderärztin, die sich durch die Bewertung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, nicht gegeben. Weiter unterstrich das Gericht, dass die Zusicherung der Anonymität für die Autoren von Bewertungen durch jameda zu Recht gegeben wird.
„Wir freuen uns, dass das LG München I uns in unserer Linie, Kontaktdaten von Nutzern auch auf Aufforderung durch Ärzte oder Anwälte nicht herauszugeben, so deutlich bestätigt hat. Die Anonymität unserer Nutzer ist uns sehr wichtig, daher hat dieses Urteil für uns große Bedeutung“, sagt Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer von jameda.
Aktenzeichen: Az. 25 O 23782/12