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LG Kiel: Notenbewertungen gelten als reine Meinungsäußerung

Urteil zu Arztbewertungen

München, 15.01.2014 – Das Landgericht Kiel bestätigt in seinem Urteil vom 06.12.2013 die Rechtmäßigkeit von Arztbewertungen in Form von Benotungen. Das Gericht stützt sein Urteil auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie auf das Interesse der Öffentlichkeit an kritischen und unabhängigen Bewertungen. Es betont dabei, dass Notenbewertungen als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu werten sind. Weiter stellt das Gericht klar, dass Meinungsäußerungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes (so genannte Sozialsphäre) nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen.

Im konkreten Fall hatte ein norddeutscher Frauenarzt gegen die Benotung der Note 4,4 seiner beruflichen Tätigkeit, die für ihn auf Deutschlands größtem Arztbewertungsportal jameda abgegeben wurde, geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Notenbewertungen sind Meinungsäußerungen

Zentraler Verhandlungsgegenstand war die Frage, ob eine Notenbewertung als Meinungsäußerung gilt oder auch als Tatsachenbehauptung gewertet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts bringt eine Notenbewertung, selbst wenn ihr ein Tatsachenkern zugrunde liegt, eine persönliche Meinung zum Ausdruck, die nicht objektiv überprüfbar ist. Damit ist die Notenbewertung eine Meinungsäußerung und durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.

Während sich Meinungsäußerungen durch die subjektive Einschätzung des Bewerters auszeichnen, sind Tatsachenbehauptungen objektiv auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Streitfall um eine Bewertung lassen sich daher Tatsachenbehauptungen anfechten. Meinungsäußerungen sind dagegen nicht angreifbar, sofern sie die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreiten. Eine Schmähkritik kann nach Erläuterung des LG Kiels bei einer reinen Notenbewertung jedoch nicht vorliegen.

Abschließend machte das Gericht deutlich, dass das Interesse der Allgemeinheit an den auf Bewertungsportalen geäußerten Meinungen als sehr hoch einzustufen sei. Solche Informationen seien für Verbraucher unabdingbar, um Dienstleistungen zu bewerten und sich eine Meinung bilden zu können.

Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer der jameda GmbH, zum Urteil: „Wir freuen uns sehr, dass das LG Kiel so unmissverständlich unserer Auffassung der Notenbewertung als Meinungsäußerung gefolgt ist. Den Patientenmeinungen auf jameda liegt das subjektive Erlebnis der Patienten in den Arztpraxen zugrunde. Diese Schilderungen sind wichtige Anhaltspunkte für die Arztwahl anderer Patienten auf der Suche nach dem passenden Arzt.“

Az. 5 O 372/13