Mainz – Das Landessozialgericht in Mainz hat am Montag entschieden, dass eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern für eine ausländische Versandapotheke wirbt, die einen Bonus beim Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln gewährt, gegen in Rheinland-Pfalz bestehende Arzneimittelverträge verstößt.
Der Vorsitzende des Apothekerverbandes Rheinland-Pfalz, Hermann S. Keller, begrüßte dieses Urteil ausdrücklich. Wir Apotheker sind gesetzlich verpflichtet, bei unseren Patienten die Zuzahlungen im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen als Selbstbeteiligung einzuziehen. Da ist es für uns wie eine Ohrfeige, wenn eine Krankenkasse mit dem Hinweis auf einen persönlichen Bonus wirbt, den die Versicherten bei dieser im Ausland ansässigen Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel erhalten.
Keller zeigte darüber hinaus kein Verständnis dafür, dass Krankenversicherungen für bestimmte Versandapotheken die Werbetrommel rührten. Diese leisteten weder Nacht- und Notdienst noch fände hier eine persönliche Beratung durch geschultes Personal statt. Das Angebot, eine Telefon-Hotline anrufen zu können, könne das Gespräch von Angesicht zu Angesicht nicht ersetzen. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung, wie sie zahlreiche Apotheken vor Ort anbieten würden, seien hier ebenfalls unbekannt.
1.129 Apotheken in Rheinland-Pfalz bieten nahezu 8.000 Menschen Arbeit. Mit 86,6 Prozent weiblichen Mitarbeitern und einer Teilzeitquote von 43,5 Prozent, wird es vor allen Dingen Frauen ermöglicht, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen.
+++
Der Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.V. vertritt die Interessen der selbstständigen rheinland-pfälzischen Apothekerinnen und Apotheker. Er ist Vertragspartner der Krankenkassen und schließt mit diesen Verträge ab. Von den 1.129 Apothekenleitern sind 95 Prozent freiwillige Mitglieder im Verband.