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Laborärzte warnen: KBV verletzt Schutzverpflichtung! Allgemeinlabor grob unterfinanziert! Betrieb von Laborgemeinschaft unter Quotierungsbedingungen sehr schwierig!

Pressemitteilung zur aktuellen GKV-Laborreform und Laborkostenquotierung

Düsseldorf – Die seit der Laborreform 1999 fehlenden Anpassungsregelungen und die zusätzlich dem Geist der Laborreform widersprechende Quotierung der Labor-Kostenerstattung gefährden den hohen Standard der Labormedizin und zunehmend das Wohl der Patienten.

So weist der BDL auf die sich verschärfende Nachschusspflicht bei der Kostenerstattung labormedizinischer Leistungen hin. Insbesondere im Bereich des Allgemeinlabors (EBM-Kapitel 32.2) haben die äußerst heterogene Einbeziehung des Allgemeinlabors in die Hausarztzentrierte Versorgung, schnelle Änderungen der Patienten-Versicherungsverhältnisse, massiv vermehrter Datenerfassungsaufwand durch die Laborgemeinschafts-Direktabrechung, eine sich ändernde Infrastruktur der Zuweiserpraxen und der Wegfall der Kostenerstattung für den Probentransport erheblich zur Aufwandsmehrung beigetragen.

Speziell die Quotierung der Laborkostenerstattung im Allgemeinlabor (EBM 32.2) wird die Laborgemeinschaften und deren Mitglieder betriebswirtschaftlich in Schwierigkeiten bringen. Unter Quotierungsbedingungen ist der Betrieb einer Laborgemeinschaft unter steuer- und vermögensrechtlichen Gesichtspunkten sehr schwierig durchführbar.

Im Rahmen der Laborreform 1999 war ein Interessenausgleich unter den Versorgern versucht worden, in dem GKV-Kassen und KBV das ärztliche Honorar und die Erstattung der technischen Kosten voneinander getrennt haben. Der Laborarzt sollte beim Honorar durch Mengenentwicklungen nicht besser gestellt werden als jeder andere Arzt. Andererseits sollte der bei Laboren extrem hohe Kostenanteil von weit über 90 % entsprechend der von Patienten und Ärzten abgeforderten Untersuchungsmenge in voller Höhe erstattet werden. Dieser Kostenanteil war damals auf der Grundlage einer Analyse der Unternehmensberatung McKinsey in Höhe der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichsten der repräsentativ ausgewählten Laborpraxen festgelegt worden. Ein Inflationsausgleich erfolgte nie.

Der Verband fordert von KBV und Kassen, die Deckelung und Budgetierung laborärztlicher Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mindestens für das EBM-Kapitel 32.2 (Allgemeinlabor) sofort auszusetzen und sachgerechte und nachhaltige Verhandlungspostionen vor allem für das Allgemeinlabor aber auch für die übrigen Laborkapitel in den laufendenden Honorarverhandlungen einzunehmen.

Quotierungen sind kein Mittel zur Durchführung einer sinnvollen Laborreform und werden vom Berufsverband Deutscher Laborärzte daher abgelehnt.