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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Urlaub für pflegende Angehörige: Wie die Auszeit gelingt

Pressemitteilung

Berlin – Die Pflege Angehöriger ist zeitintensiv und kann sehr belastend sein. Ein Urlaub kann helfen, Zeit für sich selbst zu finden und Kraft zu tanken. Die gute Nachricht: Pflegende Angehörige haben dafür Anspruch auf Unterstützung in Form von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beides kann in jedem Kalenderjahr erneut in Anspruch genommen werden. Das gilt übrigens nicht nur für Urlaub, sondern auch bei einer Erkrankung oder einer Vorsorge- oder Rehamaßnahme. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) erklärt, was hinter den beiden Angeboten steckt.

Die Verhinderungspflege: Urlaubsvertretung für Pflegende

Bei der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, springt eine vertraute Person eine Zeit lang für pflegende Angehörige ein, beispielsweise Verwandte, Freundinnen oder Freunde oder Nachbarn. Alternativ kann auch ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden.

Das Angebot kann genutzt werden, wenn der oder die Pflegebedürftige in Pflegegrad zwei oder höher eingestuft ist und von der Pflegeperson bereits mindestens ein halbes Jahr zu Hause gepflegt wird. Dann können Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege erhalten. Außerdem zahlt die Pflegekasse in dem Zeitraum die Hälfte des vorher bezogenen Pflegegeldes weiter. Der Betrag für Verhinderungspflege kann um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) erhöht werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflegegeld sinkt dann entsprechend.

Die Kurzzeitpflege: vorübergehend stationär gepflegt

Die Kurzzeitpflege steht ebenfalls Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei zur Verfügung. Hier wohnt die oder der Pflegebedürftige befristet in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung und wird dort stationär versorgt. Dafür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.

Nicht verbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege (also bis zu 1.612 Euro) können für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Mit dieser Regelung ergibt sich ein Höchstbetrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr. Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die sogenannten Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht. Allerdings erhalten Pflegebedürftige in Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes, was diese Kosten kompensieren kann.

Beratung durch Pflegekassen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleistungsunternehmen aller sechs Ersatzkassen, die zusammen mehr als 28 Millionen Menschen in Deutschland versichern:

– Techniker Krankenkasse (TK), X: @TK_Presse
– BARMER, X: @BARMER_Presse
– DAK-Gesundheit, X: @DAKGesundheit
– KKH Kaufmännische Krankenkasse, X: @KKH_Politik
– hkk – Handelskrankenkasse, X: @hkk_Presse
– HEK – Hanseatische Krankenkasse, X: @HEKonline

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) wurde am 20. Mai 1912 unter dem Namen „Verband kaufmännischer eingeschriebener Hilfskassen (Ersatzkassen)“ in Eisenach gegründet. Bis 2009 firmierte der Verband unter dem Namen „Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.“ (VdAK).

Beim vdek arbeiten bundesweit über 700 Beschäftigte. Hauptsitz des Verbandes mit mehr als 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Bundeshauptstadt Berlin. In den einzelnen Bundesländern sorgen 15 Landesvertretungen in den Landeshauptstädten mit über 400 sowie mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pflegestützpunkten für die regionale Präsenz der Ersatzkassen.