Düsseldorf – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat heute entschieden, dass ein Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Drogerien zulässig sei (Az. 13 A 1314/06). Die von den Ordnungsbehörden angegriffene Kooperation von Drogeriemärkten und einer niederländischen Versandapotheke entspreche zwar nicht dem herkömmlichen Versandhandel. Gleichwohl sei das Apothekengesetz für “neue Formen” offen.
Hierzu erklärt Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein: “Diese Entscheidung gefährdet den Patienten. Kann sich der Gesetzgeber wirklich vorstellen, dass Medikamente über Tankstellen und Videotheken verteilt werden?” Die vom OVG herangezogenen Abwägungsmaßstäbe zeigen, daß hier Arzneimittel nicht mehr als Ware mit besonderem Risikopotential und Beratungsbedarf, sondern als normales Konsumgut angesehen werden. Da die ausführlichen Urteilsgründe bislang nicht vorliegen, ist eine abschließende Bewertung noch nicht möglich.