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Krankenkassen nehmen Klagen gegen Krankenhäuser nach Prüfung vollständig zurück
Keine politische Hauruck-Aktion bei Abrechnungsprüfungen

Gemeinsame Pressemitteilung

Berlin – Die aktuell von den Krankenhäusern vorgetragene Kritik, die Krankenkassen würden die im Dezember 2018 unter Moderation des Bundesgesundheitsministeriums abgestimmte Empfehlung zur Rücknahme der Klageverfahren gegenüber Krankenhäusern mit Schlaganfallversorgung nicht oder nur zögerlich umsetzen, weisen der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), der AOK-Bundesverband, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die KNAPPSCHAFT entschieden zurück:

„Die Ersatzkassen, AOKs, SVLFG und die KNAPPSCHAFT setzen die Empfehlung, wie mit dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vereinbart, schnellstmöglich um. Die Klagen gegen die betroffenen Krankenhäuser werden somit zeitnah vollständig zurückgenommen, sofern die in der Empfehlung formulierte Voraussetzung erfüllt ist: dass die neuen Finanzierungsvoraussetzungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) für die Krankenhäuser – so wie es auf Bundesebene empfohlen wurde – auch erfüllt werden. Dies prüfen die Krankenkassen nur einmal für jedes einzelne Krankenhaus.

Es ist unseriös, wenn einzelne Vertreter von Krankenhäusern diesen Zeitablauf zum Anlass nehmen, um die Rechnungsprüfungsverfahren insgesamt zu diskreditieren. Rechnungsprüfungen sind in Geschäftsbeziehungen Standard. Dies ist dem sorgsamen Umgang mit Beitragsgeldern der Versicherten geschuldet. Diese Prüfungen fordert daher auch der Bundesrechnungshof zu Recht von den Krankenkassen ein.“

Hintergrund:

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts haben im November 2018 zu einer Klagewelle von Krankenkassen bei Krankenhäusern mit Schlaganfallversorgung geführt. Aufgrund der BSG-Urteile konnten Krankenkassen Rückforderungen gegen Kliniken geltend machen, wenn diese bestimmte Vorgaben nicht eingehalten hatten. Dies führte zu Protesten der Krankenhäuser – der Gesetzgeber reagierte im Rahmen des Pflegepersonalstärkungsgesetzes und änderte rückwirkend den so genannten Prozedurenschlüssel für den entsprechenden OPS-Komplexcode (Abrechnungsschlüssel).