Hamburg – Die City BKK darf bei ihren Mitgliedern nicht für eine bestimmte Versandapotheke werben. Das hat unlängst das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Im September 2001 hatte die Vorgängerin der City BKK, die BKK Hamburg, in einem Brief an ihre Mitglieder für die niederländische Versandapotheke DocMorris geworben, wo die Versicherten zuzahlungsfreie Arzneimittel beziehen könnten. Der Hamburger Apothekerverein hatte gegen die Werbung geklagt. Nunmehr wurde die Unterlassungsklage des Hamburger Apothekervereins in letzter Instanz bestätigt.
Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins Dr. Jörn Graue begrüßt das Urteil des BSG und sieht sich in seinem Vorgehen bestätigt: “Der sieben Jahre dauernde Rechtsstreit hat gezeigt, dass die Krankenkasse keine Werbung für eine ausgewählte Apotheke machen darf.” Mit dem Mitgliederschreiben habe die Kasse gegen die so genannte “Treueklausel” des Arzneimittel-liefervertrags verstoßen. “Arzneimittellieferverträge werden zwischen den Gesetzlichen Krankenversicherungen und den Apothekerverbänden geschlossen und sichern die unabhängige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Treueklausel stellt sicher, dass Patienten durch ihre Krankenkasse nicht zugunsten bestimmter Apotheken beeinflusst werden dürfen”, erläutert Graue.
“Patienten und Verbraucher müssen bei der Wahl der Apotheke unbeeinflusst bleiben”, fordert Graue. “Weder Krankenkasse noch Ärzte dürfen die Versicherten zugunsten eines bestimmten Anbieters manipulieren. Das verstößt gegen das geltende Recht”, so Graue. Zwar dürften die Krankenkassen über bestehende Versorgungswege und -formen informieren – das hat auch das BSG in seinem Urteil bestätigt. Werbemaßnahmen für einen konkreten Anbieter dagegen seien unzulässig. “Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass alle Leistungsanbieter gleich behandelt werden müssen”, erklärt Graue.
Werben Kassen für konkret benannte Apotheken, sei auch die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln in Gefahr: “Der Vorteil des deutschen Gesundheitssystems ist der ganzheitliche Ansatz und die freie Wahlmöglichkeit des Patienten. Mit Partikularverträgen und gezielter Werbung geht dieses wesentliche Prinzip verloren”, so Graue.
Aktenzeichen: B 3 KR 25/07 B