Leipzig – Als gesetzlich versicherter Patient ist man Zuzahlungen und Privatleistungen beim Zahnarzt seit langem gewöhnt. So ist eine Zuzahlung für hochwertige Kunststofffüllungen den meisten Patienten geläufig. Auch sind sich viele darüber im Klaren, dass man für Implantate tief in die Tasche greifen muss, da die Kosten zum größten Teil nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Doch wurden Sie von Ihrem Zahnarzt schon einmal um eine Zuzahlung oder gar eine reine Privatzahlung bei einer anstehenden Wurzelkanalbehandlung gebeten? Wann und in welchem Umfang die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer Wurzelkanalbehandlung übernimmt, darüber informiert die Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie e.V. (DGET).
Im Gegensatz zu Implantaten ist die Wurzelkanalbehandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Die Standardbehandlung ist in bestimmten Fällen über die gesetzliche Krankenkasse abrechenbar. Warum also sollte der Zahnarzt eine Eigenleistung des Patienten fordern? In den letzten Jahren sind die Erfolgsaussichten, einen Zahn durch eine moderne Wurzelkanalbehandlung zeitlebens zu erhalten, enorm gestiegen. Durch aufwendige Behandlungstechniken wie zum Beispiel den Einsatz eines Operationsmikroskops, eine ultraschallunterstützte Spülung der Wurzelkanäle oder eine elektrometrische Längenbestimmung der Zahnwurzel ist es möglich, auch kleinste Strukturen im Zahninneren zu erkennen und von Bakterien und Gewebsresten zu befreien. Dadurch können die Erfolgsraten von Wurzelbehandlungen heute bei über 90 Prozent liegen. Der dafür erforderliche Mehraufwand an Zeit, Fachwissen und technischer Ausstattung ihres Zahnarztes wird allerdings nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen und kann für den Patienten eine je nach Zahnregion und Zerstörungsgrad des Zahnes unterschiedlich hohe Zuzahlung erfordern.
In welchen Fällen zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht? Zum 1. Januar 2004 wurde vom Gesetzgeber die mögliche Erstattung der Wurzelkanalbehandlung durch die gesetzliche Krankenkasse weiter stark eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt insbesondere für mehrwurzelige Seitenzähne, für pulpentote Zähne mit bereits im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze, sowie für Zähne mit bereits vorhandenen Wurzelkanalfüllungen, die aufgrund einer pathologischen Veränderung an der Wurzelspitze oder aufgrund von Beschwerden erneut behandelt werden müssen. In diesen und auch weiteren Fällen muss die Behandlung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liquidiert werden und kann nicht zulasten des öffentlichen Gesundheitswesens erfolgen.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass bei gleich guter Langzeitprognose die Kosten für eine Wurzelkanalbehandlung und für die anschließende Versorgung des Zahnes mit einer Krone in den meisten Fällen geringer ausfallen als für die Lückenversorgung mit einem Implantat oder einer Brücke.
Der Zahnerhalt lohnt sich in jeder Beziehung!
Weiterführende Informationen zum Thema Zahnerhaltung und Endodontie: www.ErhalteDeinenZahn.de