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Keine Gesundheitsgefahr für Menschen!

Erster Fall von Blauzungenkrankheit bei Rind in Thüringen bestätigt

Erfurt – Der Verdacht auf Blauzungenkrankheit bei einem Rind aus dem Wartburgkreis hat sich bestätigt. Nachdem das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV) das betroffene Tier aus einem Jungrinderbetrieb am ver­gangenen Freitag bereits positiv getestet hatte, kam nun auch das nationale Referenz­labor am Friedrich-Loeffler-Institut auf der Insel Riems zu diesem Ergebnis.

Eine gesundheitliche Gefahr für Menschen besteht nicht. Die Erkrankung ist eine an­zeigepflichtige Tierseuche. Die Übertragung erfolgt durch Mücken.

Außerdem wurden am Wochenende bei vier weiteren Rindern aus zwei Betrieben im Landkreis Schmalkalden-Meiningen Symptome der Blauzungenkrankheit festgestellt. Erste Tests im Landesamt für Lebensmittelsicherheit verliefen positiv. In diesem Land­kreis wurden ebenfalls umgehende Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Dabei handelt es sich um die behördliche Beobachtung aller betroffenen Tierarten, die Stallpflicht für Rinder, Schafe und Ziegen sowie eine Insektizidbehandlung der empfänglichen Tiere. Die Proben der verdächtigen Rinder wurden zur Untersuchung an das nationale Refe­renzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut auf der Insel Riems gesandt.

Im gesamten Bundesgebiet wurden bis Anfang dieses Jahres insgesamt 886 Fälle amt­lich festgestellt. Deren Zahl stieg bis zum 24. August dieses Jahres auf 1.800 Fälle an.

Als Schutzmaßnahmen wurden um den betroffenen Bestand im Wartburgkreis ein Gefährdungsgebiet mit einem Radius von 20 Kilometern sowie ein Beobachtungsge­biet mit einem Radius von 150 km festgelegt. In diesem Gebiet unterliegen alle Be­triebe, die die genannten Tierarten halten, der amtlichen Beobachtung. Die gehaltenen Wiederkäuer müssen untersucht und mit Insektiziden behandelt werden. Seuchenver­dächtige und verendete Tiere müssen von den Haltern dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Weitere Folge der Sperre ist für alle Halter von Wiederkäuern in der 20-Kilometer-Zone und für das Beobachtungsgebiet, dass sie ihre Rinder, Schafe und Ziegen nur mit Ge­nehmigung bzw. unter Auflagen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes aus dem Gebiet verbringen dürfen.