Düsseldorf – Die Deckelung und Fehldarstellung der laborärztlichen Vergütung gefährdet den hohen Standard der Labormedizin und zunehmend das Wohl der Patienten.
Angeregt durch die jüngste Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes und die darauf fußende Medien-Kampagne weist der Berufsverband Deutscher Laborärzte darauf hin, dass mit der Laborreform 1999 ein Interessenausgleich unter den Versorgern versucht wurde, in dem GKV-Kassen und KBV das ärztliche Honorar und die Erstattung der technischen Kosten voneinander getrennt haben. Der Laborarzt sollte beim Honorar durch Mengenentwicklungen nicht besser gestellt werden als jeder andere Arzt. Andererseits sollte der bei Laboren extrem hohe Kostenanteil von weit über 90 % entsprechend der von Patienten und Ärzten abgeforderten Untersuchungsmenge in voller Höhe erstattet werden. Dieser Kostenanteil war damals auf der Grundlage einer Analyse der Unternehmensberatung McKinsey in Höhe der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichsten der repräsentativ ausgewählten Laborpraxen festgelegt worden.
Diese wirtschaftlichste Erstattung des technischen Laborkostenanteils – eigentlich nur als durchlaufender Posten zu betrachten – wurde trotz Vorlage einschlägiger Gutachten weiter um 30% (10% bei Festsetzung 1999, 20% im Jahre 2009 (Analyse-/Transportkosten) abgesenkt, dies bei fehlender Kompensationsmöglichkeit aus anderem GKV-Honorar und deutlicher Kostensteigerung vor allem im Allgemeinlabor durch Einführung der Laborgemein-schaftsdirektabrechnung im Jahre 2008. Ein Inflationsausgleich erfolgte nie. Auch die Versprechen der Körperschaft nach Gleichstellung des ärztlichen Honorares (also ohne Erstattung technischer Kosten) für Laborärzte, Mikrobiologen und Transfusionsmediziner mit dem anderer Facharztgruppen sind bis heute nicht erfüllt..
Der BDL weist darauf hin, dass Laborärzte nur die Laboruntersuchungen durchführen, die zuweisende Ärzte bei ihnen in Auftrag geben, sie also keinen Einfluss auf Leistungsmenge haben. Aus der Unmöglichkeit der Leistungs-verweigerung auch aus Gründen der Patientensicherheit und der strikten Bindung an den Auftrag für Laborärzte und Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie resultiert diesen gegenüber eine besondere Schutzverpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder und der GKV-Kassen. die die Laborleistungen für ihre Versicherten benötigen. Sie müssen die notwendigen Mittel für eine uneingeschränkte Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
Der Verband fordert, die Deckelung und Budgetierung laborärztlicher Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mindestens für das EBM-Kapitel 32.2 (Allgemeinlabor) sofort auszusetzen, die auftragsgebundene Labormedizin extrabudgetär zu vergüten und eine neue Vergütungsordnung unter Zuhilfenahme einer Neutralen Einrichtung wie McKinsey auf der Basis allgemeiner wirtschaftswissenschaftlicher Bewertungsgrundsätze unter Einbezug einer Bindung an allgemeine Kosten-Indizes auszuarbeiten.