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Kassenwechsel federt Mehrkosten ab

Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Düsseldorf – Fast jede zwölfte gesetzliche Krankenkasse ist klamm und verlangt von ihren Versicherten einen monatlichen Zusatzbeitrag von bis zu 15 Euro. Das geforderte Extra müssen sämtliche Versicherte berappen – auch viele Hartz-IV-Empfänger. “Pocht eine Kasse auf einen zusätzlichen Beitrag, können gesetzlich Versicherte problemlos zu einer Kasse ohne Zuschlag wechseln”, weist die Verbraucherzentrale NRW einen Weg, um Mehr­kosten abzufedern. Folgende Hinweise helfen hierbei:

– Gesetzliche Grundlage: Seit 1. Januar 2011 gilt für alle gesetz­lichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Pro­zent. Bei akuter Finanznot darf jede Kasse einen gesonderten Obulus in unbegrenzter Höhe erheben. Dieser Posten muss von allen Versicherten – unabhängig vom Einkommen – geschultert werden. Übersteigt der Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitrags­pflichtigen Einkommens, ist eigentlich ein sozialer Ausgleich vor­gesehen. Diese Entlastung greift in diesem Jahr jedoch noch nicht.

– Ausnahmen: Ein Zusatzbeitrag fällt nur für Beitragszahler an, nicht für dessen Kinder und mitversicherte Partner. Bei Sozialhilfe­empfängern und Beziehern von Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter die Mehrkosten. Beziehen Versicherte jedoch Leistungen nach Hartz IV, entscheiden die Krankenkassen zurzeit selbst, ob sie in diesem Fall einen Extra-Betrag verlangen. Betroffene sollten sich bei ihrer Kasse nach den geltenden Regeln erkundigen. Sonderkündigung: Wird ein Zusatzbeitrag zum ersten Mal gefor­dert oder gar angehoben, können Versicherte in eine andere Kran­kenkasse wechseln. Ein Weggang ist ebenfalls möglich, wenn eine bisher gewährte Prämie reduziert oder gestrichen wird. Das Recht zur Sonderkündigung gilt auch, wenn jemand erst kürzlich Mitglied in einer Kasse geworden ist. Dann wird die übliche 18-monatige Mindestbindung außer Kraft gesetzt. Jede Kasse muss ihre Ver­sicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt oder ihre Prämie reduziert, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

– Reguläre Kündigung: Versicherte, die bereits 18 Monate Mitglied in einer gesetzlichen Kasse sind, können stets mit einer zwei­monatigen Kündigungsfrist die Krankenversicherung wechseln. Das ist gut zu wissen, falls die Frist zur Sonderkündigung verpasst wurde oder die Kasse schon seit längerem einen Zusatzbeitrag erhebt. Sonderregelungen gelten nur für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif mit ihrer Kasse abgeschlossen haben.

– Unterschiedliches Leistungsspektrum: Wer in eine andere Krankenkasse wechseln möchte, sollte nicht nur Kosten und Prämien zum Maßstab machen, sondern sich auch das Leistungs­spektrum genau anschauen. Manche Kassen bieten zum Beispiel besondere Leistungen für Familien oder chronisch Kranke. Unter­schiede beim Kundenservice – etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline – können ebenfalls für viele Patienten entscheidende Faktoren für eine Kassenwahl sein.

Eine unabhängige und persönliche Beratung zur Krankenkassenwahl bzw. deren Wechsel bietet die Verbraucherzentrale NRW in 22 örtlichen Beratungsstellen an. Kontaktadressen und Kosten unter http://www.vz-nrw.de