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Kabinett macht endgültig den Weg für Regelungen zur Präimplantationsdiagnostik frei

Pressemitteilung

Berlin – Das Kabinett hat heute der “Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik” (PIDV in der Fassung, die der Bundesrat am 1. Februar 2013 beschlossen hat, zugestimmt.

Mit der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik werden die verfahrensmäßigen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik auf der Grundlage des Embryonenschutzgesetzes bestimmt. Die Verordnung ermöglicht es Betroffenen und Beteiligten, eine Präimplantationsdiagnostik in Deutschland in einem geordneten Verfahren durchführen zu lassen. Es wird insoweit Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen.

Dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “Damit gibt es endlich Rechtssicherheit für betroffene Paare und alle Beteiligten. Die Durchführung der PID wird in einem sehr engen gesetzlichen Rahmen möglich sein. Es geht hierbei um wenige Fälle in Deutschland – um Fälle, die einen berühren; denn die Paare haben häufig eine Tortur hinter sich. Ehepaare, die oft eine Tot- oder Fehlgeburt erlebt haben, wissen, dass die Wahrscheinlichkeit einer besonders schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes, einer Tot- oder Fehlgeburt bei ihnen sehr hoch ist.”

An die Zulassung der Zentren für Präimplantationsdiagnostik werden dabei hohe inhaltliche, sachliche und personelle Anforderungen gestellt. Die Entscheidung über eine Zulassung ist in das Ermessen der zuständigen Behörden der Länder gestellt, die sich auch an dem jeweiligen Bedarf orientieren können. Unabhängige und interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen bewerten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik. Der Prüfungsumfang der Ethikkommissionen umfasst neben den in erster Linie maßgeblichen medizinischen Kriterien auch psychische, soziale und ethische Gesichtspunkte. Eine beim Paul-Ehrlich-Institut angesiedelte Zentralstelle dokumentiert die von den Zentren im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen. Die von den Zentren zu meldenden Angaben werden im Hinblick auf die Berichtspflicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte konkretisiert.

Die Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, um den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Strukturen zu schaffen.

Sie finden den Verordnungstext unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/pid_verordnung