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Kabinett beschließt Änderungsantrag zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Bereich der Pflegeversicherung und zur Regelung der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen

Pressemitteilung

Berlin – Das Bundeskabinett hat heute die Einbringung eines Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen. Mit den geplanten Änderungen reagiert die Bundesregierung zeitnah auf verschiedene Anliegen der Länder. Mit der künftigen Möglichkeit des Datenaustauschs wird einer missbräuchlichen Verwendung von Geldern der Pflegeversicherung und der Sozialhilfeträger entgegengewirkt. Des Weiteren wird die Regelung der Investitions-finanzierung von Pflegeeinrichtungen praktikabler ausgestaltet.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “Wir beugen einer missbräuchlichen Praxis vor, die zuletzt in Berlin für viel Aufmerksamkeit sorgte. Im Falle eines konkreten Verdachts auf Missbrauch erhalten Sozialhilfeträger künftig bei Anträgen auf Pflege-leistungen einen Auskunftsanspruch gegenüber den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Bereich der Pflegeversicherung. Ziel ist eine sachgerechte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Mittelverwendung.

Mit der Neuregelung im Bereich der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen haben wir den Gestaltungsrahmen für die Länder gestärkt. Dies soll die Pflegebedürftigen vor schwankenden Belastungen sowie die Länder und die Pflegeeinrich-tungen vor erheblicher Bürokratie bewahren.”

In der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen sollen im Landesrecht Pauschalierungen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und der Belegungsquote ermöglicht werden. Damit wird der Sorge der Länder und vieler Einrichtungsträger Rechnung getragen, dass die landesrechtliche Umsetzung der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes in diesem Bereich zu praktischen Schwierigkeiten und übermäßiger Bürokratie sowie zu schwankenden Belastungen der Pflegebedürftigen führt. Um die Pflegebedürftigen vor übermäßiger Belastung zu schützen, müssen dabei die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Darüber hinaus sollen Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen gleich behandelt werden. Klargestellt werden soll zudem die Umlagefähigkeit des Erbbauzinses.

Hintergrund:

Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2011 vier Entscheidungen zur Praxis der Investitionsförderung der Länder gefällt. Darin hat das Gericht u.a. entschieden, dass bei geförderten Einrichtungen Pauschalen für künftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen keine Grundlage einer Investitionsfinanzierung sein können, da diese Pauschalen nicht notwendigerweise durch tatsächliche Aufwendungen gedeckt sind. Nach Auffassung des BSG ergibt sich das aus der bundesrechtlichen Regelung im § 82 Absatz 3 SGB XI. Es hält eine davon abweichende Praxis in den Ländern (pauschale Umlage eines Betrages ohne Echtkosten bzw. Kostennachweis) nur noch vorübergehend bis Ende 2012 für vereinbar.