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“In den Dienst der Menschlichkeit” (Auszug aus dem Ärztlichen Gelöbnis)

Rechtsanwalt Martin Wittke, Master of Law (LL.M.): Nierenlebendspender klagen gegen Transplantationszentren (TX-Zentrum) in Heidelberg, Düsseldorf und Essen

Thedinghausen – Rechtsanwalt Martin Wittke, LL.M., Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Partner der Sozietät Rassek, Ehinger & Partner (Bühl – Baden Baden – Offenburg) und juristischer Beirat der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.), berichtete mit Zustimmung der Betroffenen dem Vorstand der IGN e. V. über den aktuellen Stand zivilrechtlicher Klageverfahren geschädigter Nierenlebendspender gegen verschiedene deutsche Transplantationszentren sowie über diverse Leistungsantragsverfahren gegenüber den jeweils zuständigen Landesunfallkassen.

Insgesamt vier Zivilklagen von Mitgliedern der IGN e. V. sind aktuell vor den Landgerichten in Heidelberg, Düsseldorf (nach gewonnener 1. Instanz nun vor dem OLG Düsseldorf) und Essen wegen schwerer Folgeschäden beim Spender durch eine Nierenlebendspende anhängig. Eine Reihe weiterer Betroffener führt derzeit aussergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit dem jeweiligem TX-Zentrum. Dem Vorstand der IGN e. V. sind darüber hinaus mehrere weitere Verfahren (zum Teil in Vorbereitung) von Nierenlebendspendern gegen Transplantationskliniken bekannt, unter anderem auch im deutschsprachigen Ausland.

Trotz individueller Unterschiede ähneln sich die grundsätzlichen Kritikpunkte:

  • Formal falsche Aufklärung.
    Die gesetzlichen Voraussetzungen des Transplantationsgesetzes (TPG) sind nicht eingehalten worden. In einer Reihe von Verfahren waren die mit der Aufklärung befassten Ärzte selbst an dem jeweiligen Nierenspendeverfahren beteiligt oder gehörten zum erweiterten Kreis des Transplantationsteams. Gemäß dem TPG muss jedoch zumindest ein Arzt an der Aufklärung beteiligt sein, der weder die Behandlung durchführt, noch weisungsgebunden gegenüber den anderen beteiligten Ärzten ist. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nicht unbillige (z. B. wirtschaftliche) Eigeninteressen der Transplanteure Einfluss auf die Entscheidung der Spender haben. Beim Düsseldorfer Verfahren wurde die Spenderin nur von einer jungen Assistenzärztin über die mit einer Spende typischerweise verbundenen Risiken aufgeklärt bzw. nicht gesetzeskonform aufgeklärt.

  • Inhaltlich fehlerhafte Aufklärung.
    Bei keinem Aufklärungsgespräch wurden die möglichen Folgen, wie Leistungseinbußen und Müdigkeit auf Grund des Nierenverlustes, insbesondere bei jüngeren und leistungsorientierten Menschen, erwähnt. Dies, obwohl Studien und Veröffentlichungen seit vielen Jahren von diesen Folgen bis hin zu fatigueartigen Symptomen, auch bekannt als Fatigue-Syndrom, berichten. Weibliche Spender mit Kinderwunsch wurden nicht über das erhöhte Risiko einer Fehlgeburt nach einer Nierenlebendspende aufgeklärt. Auch fehlte der Hinweis auf das stark erhöhte Risiko an einem Nierenversagen zu erkranken. Es gibt tatsächlich Nierenlebendspender, die wenige Jahre nach der Spende selbst dialysepflichtig wurden.

  • Individuelle Behandlungsfehler.
    Die gesundheitliche Präposition der klagenden Spender war zum Teil völlig ungeeignet für eine Nierenlebendspende. So wurden Spender mit Autoimmunerkrankungen zugelassen, mit nunmehr entsprechend dramatischen Folgen. Desweitern fehlte regelmäßig die gesetzlich vorgeschriebene versicherungsrechtliche Aufklärung.

Herr Rechtsanwalt Wittke bemängelt das geringe Problembewusstsein bei vielen Transplantationsmedizinern. Einige Ärzte betreiben – so etwa in dem vor dem Landgericht Heidelberg geführten Verfahren – quasi eine Auf-rechnung von Gesundheit zwischen dem kranken Empfänger und dem zunächst gesunden Spender. Nach dem Motto: In Summe geht es beiden besser. Das sei ethisch höchst bedenklich und ein klarer Verstoß gegen den auch grundgesetzlich geschützten Anspruch auf individuelle Unversehrtheit. Auch noch so beachtliche Wünsche nach Heilung eines möglicherweise schwer kranken Menschen können nicht zur Relativierung des grundsetzlich und grundgesetzlich verankerten Schutzes des gesunden Spenders führen. Deshalb hat das TPG zu Recht hohe Hürden für die Lebendspende aufgestellt. Diese werden jedoch in der Praxis wiederholt in äußerst bedenklicher Weise unterlaufen. Hierzu gehöre auch die vielfach verharmlosende öffentliche Darstellung der möglichen Folgen einer Nierenlebendspende. So werde etwa damit geworben, dass Spender länger leben würden als die Durchschnittsbevölkerung und damit quasi suggeriert, dass eine Nierenspende „gesund“ sei. Tatsache sei jedoch, dass Nierenlebendspender einer hochvorselektionierten Gruppe gesunder Menschen entstammen, deren Lebenserwartung von vorneherein weit über dem der Durchschnittsbevölkerung liege. Wissenschaftlich haltbar wäre daher lediglich ein Vergleich der Lebensdauer von Spendern mit dieser Gruppe. Alles andere ist wissenschaftlich unseriös. Dennoch werden derartige Vergleiche bemüht, um das Spenderrisiko klein zu reden.

So erklärte Herr Prof. Nagel, Ärztlicher Direktor der Universitätsklinik Essen, Mitglied des Deutschen Ethikrats und Mitglied im Präsidium des Deutschen Evangelischen Kirchentages, am 23. August 2012 im ZDF bei „Markus Lanz“, dass Spender länger leben würden „als alle anderen“ (Zitat Nagel).

Die Daten, die dazu vorliegen, lassen aber tatsächlich das Gegenteil vermuten. Mehr dazu auf der Homepage der IGN e. V. unter Studien.

Mit den Klagen verfolgen die Mitglieder des Vereins nicht nur eigene Schadenersatzansprüche. Hinter den Prozessen steht auch der Wunsch der gesundheitlich Geschädigten, trotz des gewaltigen Medienaufwandes, mit dem die öffentlichen Stellen die Spendebereitschaft in der Bevölkerung erhöhen wollen, die Öffentlichkeit für die tatsächlichen Risiken einer Organlebendspende zu sensibilisieren und darüber umfassend aufzuklären. So ist die IGN e. V keineswegs grundsätzlich gegen die Nierenlebendspende. Jeder Spender müsse aber tatsächlich und nicht nur rechtstheoretisch Gelegenheit haben, sich umfassend informiert und in freier Selbstbestimmung für oder gegen eine Spende zu entscheiden.

Es liegen auch zahlreiche Verfahren bei diversen deutschen Unfallkassen vor, wobei sich derzeit die Durchsetzung von Ansprüchen ohne anwaltliche Hilfe als schwierig erweist. Trotz der versprochenen Vereinfachung der Anspruchsdurchsetzung nach dem SGB VII durch das neue Transplantationsgesetz, bestünde der verbesserte Schutz bis dato weitgehend nur auf dem Papier, so Wittke. Obwohl ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Risiken einer Spende deutlich benennt (auch das bisher ignorierte „Fatigue-Syndrom“ und den bislang unterschätzen Bluthochdruck bei Einnierigkeit), haben die Unfallkassen bis dato Mühe mit der Umsetzung des Gesetzes zur Absicherung der Spender bei Folgeschäden. Abzuwarten bleibt, ob dies nur den anfänglichen Umsetzungsschwierigkeiten geschuldet ist, oder ob sich die Unfallkassen auf eine restriktive Regulierungspraxis festlegen. Das Gutachten des MDK bietet die IGN e. V. auf ihrer Homepage unter „Aufklärung, Recht und Gesetz“ zum Download an.

Informationen zu Rassek, Ehinger & Partner: www.rassek.de
Informationen zur Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.: www.nierenlebendspende.com