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Impulsvortrag “Die Organlebendspende im Zivil- und Sozialrecht”
Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. in Heidelberg

Pressemitteilung

Heidelberg. Am Tag der Organspende, dem 01. Juni 2024, trafen sich die Mitglieder der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) zur Mitgliederversammlung (MV).

Vor der eigentlichen MV hielt der juristische Beirat der IGN e. V., Herr Rechtsanwalt Martin Wittke aus Bühl von der Kanzlei Wittke und Schwer einen öffentlichen Impulsvortrag zum Thema „Die Organlebendspende im Zivil- und Sozialrecht“, an dem auch Nichtmitglieder teilnahmen. Herr Wittke gab einen Überblick über die aktuelle Rechtslage im Zivil- und Sozialrecht unter Berücksichtigung der Gerichtsurteile der letzten Jahre zugunsten beschädigter Nierenlebendspender.

Herr Wittke ging er auch auf die geplante dritte Novellierung des Transplantationsgesetzes ein. Hier kritisierte er die Auffassung der Autoren des aktuellen Referentenentwurfs, dass ein Nachsteuern beim sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Organlebendspender nicht nötig sei. Das als Begründung zitierte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 3 U 233/18) sei nach seiner Auffassung fehlerhaft.

Zitat Wittke: “Das Landessozialgericht folgt der Auffassung der Gegenseite, wonach die Vermutungsregel des § 12a SGB VII – entgegen dessen Wortlaut – nur dann greife, wenn die Spende nach derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen. In den Fällen, in denen ein solcher medizinischer Erfahrungssatz (noch) nicht besteht, wird dadurch die Anwendung der Vorschrift, die eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Spender anordnet, zulasten der Spender unnötig erschwert.”

Erfreulicherweise würde für das Fatigue-Syndrom nach einer Nierenlebendspende mittlerweile ein anerkannter medizinischer Erfahrungssatz bestehen. Bei anderen Folgen des Nierenverlustes aber möglicherweise nicht, sodass bei gleicher fehlerhafter Auslegung des § 12a SGB VII es auch zukünftig zu Anerkennungsproblemen von Schäden kommen könne. An diesem Urteil sehe man, dass der Gesetzgeber keineswegs die beabsichtigte Rechtssicherheit durch Beweislastumkehr erreicht hätte. Die immer wieder vorgetragene Kritik am Wortlaut des § 12a SGB VII sei berechtigt. Eine Revision war nicht möglich, da die Klägerin durch das Urteil nicht beschwert gewesen sei.

Nach dem Vortrag hatten die Teilnehmer Gelegenheit Fragen an Herrn Wittke zu stellen. Hierbei zeigte es sich, dass insbesondere das Verhalten der Kranken- und Unfallkassen bei der Anerkennung von gesetzlich zugesicherten Leistungen im Rahmen der Nierenlebendspende Anlass zur Kritik gibt.

Nach einer Pause fand dann die eigentliche MV der IGN e. V. statt.

Nach einem ausführlichen Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden Ralf Zietz zum abgelaufenen Vereinsjahr stellte der Schatzmeister Michael Brending den Finanzplan für 2023 sowie den Haushaltsplan für 2024 vor. Besondere Anerkennung erhielten zwei großzügige Spenden von Mitgliedern der IGN e. V.. Diese hatten mit Unterstützung der IGN e. V. ihre Gesundheitsschäden durch erfolgreich abgeschlossene zivil- bzw. sozialrechtlichen Prozesse zumindest wirtschaftlich etwas abfedern können.

Nach den Berichten erfolgte nach Ablauf der dreijährigen Amtszeit turnusgemäß die Neuwahl des Gesamtvorstandes. Stefan Möller, Beisitzer „Öffentlichkeitsarbeit“ trat nicht mehr zur Wahl an. In den Vorstand gewählt wurden:

  • Ralf Zietz (Berlin und Thedinghausen) – 1. Vorsitzender
  • Gisela Müller-Przybysz (Gelsenkirchen) – 2. Vorsitzende
  • Michael Brending (Thedinghausen) – Schatzmeister
  • Bushra Ahmad (Bochum) – Schriftführerin

Als Beisitzer wurden gewählt: Christiane Geuer (Östringen) „Wissenschaft & Forschung“, Aynur Papin (Berlin) „interkulturelle Kontakte“, Bettina Zietz (Marburg) „Selbsthilfe“ und Karlheinz Przybysz (Gelsenkirchen) „Seelsorge“.

Anschließend stellte die neue Beisitzerin „Selbsthilfe“ Bettina Zietz ihr Konzept zur Stärkung der Selbsthilfearbeit innerhalb des Vereins vor. Ihre berufliche Erfahrung als Moderatorin und Beraterin wird ihr bei der neuen Aufgabe sehr helfen.

Den Schlusspunkt setzte der wiedergewählte 1. Vorsitzende Ralf Zietz mit einem Bericht zum aktuellen Referentenentwurf der geplanten dritten Novellierung des Transplantationsgesetzes. Die geplante gesetzliche Stärkung des Spenderschutzes wäre ohne die jahrelange öffentliche und politische Arbeit der IGN e. V. nicht möglich gewesen. Ralf Zietz vertrat die IGN e. V. bei der entsprechenden Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Bedauerlicherweise sind auch Regelungen geplant, die nicht nur bei der IGN e. V. auf Ablehnung stoßen. So lehnt die IGN e. V., genau wie andere Verbände, die geplante Ausweitung der Organlebendspende auf sogenannte nicht gerichtete anonyme Spenden strikt ab. Die Risiken und möglichen Folgen des Nierenverlustes erlauben nur eine Spende im Näheverhältnis. Das fehlende Näheverhältnis zum unbekannten Empfänger wird die Belastung aufgrund der körperlichen Folgen auch psychisch stark erhöhen.

Mit Einführung der nicht gerichteten anonymen Spende erhöht sich die Zahl der beschädigten Nierenlebendspender.

Knapp ein Drittel der Mitglieder waren vor Ort bzw. online anwesend. Damit hatte die diesjährige MV der IGN e. V. die höchste Beteiligung seit Gründung. Der Zuwachs an neuen Mitgliedern in den letzten 12 Monaten ist bemerkenswert. Dies ist ein Erfolg der öffentlichkeitswirksamen Arbeit und Beratung der IGN e. V., die für faktenbasierte Risikoaufklärung und Unterstützung der leider sehr häufig beschädigten Nierenlebendspender steht.

Am Abend trafen sich viele der anwesenden Vereinsmitglieder zum gemütlichen Beisammensein in einem Heidelberger Restaurant. Auch nächstes Jahr plant die IGN e. V. die MV am Tag der Organspende in Heidelberg durchzuführen.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst”. Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)