Berlin – „Schulmedizin und Homöopathie gehören gleichermaßen zu den Therapiemöglichkeiten der ärztlichen Versorgung“, betont Henning Fahrenkamp. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) appelliert an die schwarz-rote Koalition, homöopathische Arzneimittel als Teil einer integrativen Medizin anzuerkennen. Über 7000 zugelassene Ärzte, darunter auch Notfallmediziner und Onkologen, tragen die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ und setzen diese Arzneimittel wirkungsvoll in der Versorgung der Patienten ein.
Der BPI fordert, dass homöopathische Arzneimittel auch in Zukunft als Satzungsleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden können und die Arzneimittel selbstverständlich apothekenpflichtig bleiben müssen. Der G-BA-Vorsitzende Prof. Josef Hecken hatte sich erneut in den Medien dafür ausgesprochen, homöopathische Therapien künftig als freiwillige Kassenleistungen zu verbieten, da es für sie angeblich keine Evidenz gäbe.
„Wer die Homöopathie als ergänzende und in der Regel nebenwirkungsarme Behandlung verbieten will, beschneidet die Therapievielfalt und bevormundet zahlreiche Patienten in Deutschland, die davon profitieren können. Es gibt eine Vielzahl von Erkrankungen, bei denen homöopathische Arzneimittel erfolgreich eingesetzt werden“, sagt BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. Studien aus der Versorgungsforschung zeigen übereinstimmend, dass von einem Nutzen der Homöopathie für Patienten und Gesundheitssystem ausgegangen werden kann. Klinische Studien belegen zudem relevante Verbesserungen bei verschiedenen Indikationen. Fahrenkamp: „Wenn Behandler und Patienten sie richtig und verantwortungsvoll einsetzen, können Homöopathika den Therapieerfolg unterstützen. Das rechtfertigt auch eine Erstattung als Satzungsleistung der Kassen.“
Verbraucherschutz ist behördlich garantiert
Homöopathika sind Arzneimittel und unterliegen damit den Kontroll- und Überwachungsmechanismen des europäischen und deutschen Arzneimittel- sowie des deutschen Heilmittelwerberechts. In Deutschland und der Europäischen Union dürfen homöopathische Arzneimittel mithin erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder der European Medicines Agency (EMA) zugelassen beziehungsweise registriert worden sind. Herstellungs-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards werden von den Behörden wie bei allen Arzneimitteln überprüft. Homöopathische Arzneimittel müssen als solche klar gekennzeichnet sein. Durch die arzneimittelrechtlichen Regelungen ist sichergestellt, dass homöopathische Arzneimittel auch nach Inverkehrbringen fortlaufend und systematisch überwacht werden. Oberstes Ziel aller Maßnahmen des BfArM ist es, auch nach Inverkehrbringen Arzneimittel fortlaufend und systematisch zu überwachen und die Arzneimittel- und damit die Patientensicherheit zu gewährleisten. Ferner unterliegen homöopathische Arzneimittel in Deutschland der Apothekenpflicht. In Deutschland werden Arzneimittel ausschließlich über Apotheken an Patienten ausgegeben, so dass Patienten auf pharmazeutisch qualifizierte Beratung zurückgreifen können.