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Holetschek: Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht “BayImNa” ab Montag (14.03.) bereit – Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister: Umsetzung der Teil-Impfpflicht mit Augenmaß

Pressemitteilung

München – Ab Montagnachmittag (14.03.) steht das bayerische digitale Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereit. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek am Sonntag hingewiesen. Der Minister betonte: „Unser Meldeportal ist ab morgen – und damit rechtzeitig vor Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – für alle betroffenen Einrichtungen in Bayern unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de zugänglich. Über unser Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln. Da der Bund leider nicht in der Lage war, ein bundesweit einheitliches digitales Meldeportal zu schaffen, haben wir eine eigene bayerische Lösung auf den Weg gebracht.“

Der Minister ergänzte: „Wir ermöglichen unseren Einrichtungen damit einen einheitlichen und vor allem unkomplizierten Meldeweg. Wichtig ist, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein ELSTER-Zertifikat verfügen. Wer noch kein Zertifikat hat, kann dieses auch jetzt noch unter www.das-unternehmenskonto.de beantragen.“

Holetschek erläuterte: „Im Ausnahmefall können sich die Einrichtungen auch postalisch an die Gesundheitsämter wenden. Klar ist aber: Der digitale Meldeweg sollte der Regelfall sein. Denn das erleichtert auch den Gesundheitsämtern die Arbeit.“

Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, sind ab dem 16. März verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.

Der Minister unterstrich: „Bayern setzt bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf eine pragmatische Umsetzung mit Augenmaß. Wir haben die Gesundheitsämter angewiesen, den betroffenen Bestandskräften zunächst die Möglichkeit zu geben, eine Impfberatung wahrzunehmen und sich noch impfen zu lassen. Unser Ziel ist es, noch möglichst viele ungeimpfte Beschäftigte in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen.“

Holetschek ergänzte: „Wir werden deshalb auch nochmal verstärkt für die Impfung werben – vor allem auch für den neuen Novavax-Impfstoff. Zusätzlich zu der bereits laufenden Kommunikation auf Facebook und Instagram, werden wir ab dem 18. März über weitere Online- und Social Media-Kanäle auf die zusätzliche Alternative eines proteinbasierten Impfstoffs aufmerksam machen. Wichtig ist uns, dabei deutlich zu machen, dass es nun drei hervorragend geeignete Impfstoffvarianten gibt.“

Auf das Beratungsangebot folgt – sofern die Person sich trotzdem weiterhin nicht impfen lassen möchte – eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Diese können über das Portal „BayImNa“ nach Einladung durch das Gesundheitsamt übermittelt werden. Bleibt dies weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann auch ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Holetschek betonte: „Die Gesundheitsämter werden in die Einzelfallentscheidungen auch die Einrichtung einbeziehen. Denn klar ist: Die Versorgung von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern hat höchste Priorität und muss stets gewährleistet bleiben.“

Der Minister ergänzte: „Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können. Klar ist, dass das Verfahren nur für Bestandskräfte greifen wird. Für Neueinstellungen ab dem 16. März ergibt sich ein sofortiges Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot direkt aus dem Gesetz, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Einrichtungsleitung keinen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorlegen.“