Neustadt a.d. Weinstraße – Ab diesem Jahr gilt der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag – statt 1.000 sind es jetzt 1.200 Euro im Jahr, die jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zustehen. Klingt nicht schlecht, nützt Menschen mit kleinerem Einkommen aber oft wenig. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt anhand von Beispielrechnungen, was der neue Pauschbetrag Gering-, Normal- und Gutverdienern bringt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag kurz erklärt
Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch “Werbungskostenpauschale” genannt – rechnet das Finanzamt jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer eine pauschale Steuervergünstigung an. Das bedeutet, dass sich die zu versteuernden Einnahmen ohne Nachweis und ohne Extra-Kreuz in der Steuererklärung reduziert: Früher um 1.000 Euro, ab dem Steuerjahr 2022 sind es 1.200 Euro pro Jahr.
Wann der (neue) Arbeitnehmer-Pauschbetrag greift
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie weniger als 1.200 Euro berufliche Ausgaben im Jahr hatten. Wer mehr Kosten für seine Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, Weiterbildung und ähnliches ansammelt, sollte die Ausgaben am Ende des Jahres individuell zusammenrechnen und die tatsächlichen Kosten absetzen. Denn eine Obergrenze gibt es bei Werbungskosten nicht.
Für wen sich der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag kaum lohnt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jeden Tag mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen in der Regel allein mit ihren Fahrtkosten über die 1.200 Euro Werbungskosten im Jahr. Umgekehrt gilt: Wer einen kurzen Arbeitsweg hat, kann oftmals keine oder nur geringe Kosten für den Beruf geltend machen und nutzt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Laut einer Studie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur haben jedoch gerade Menschen mit geringen Einnahmen häufig kurze Arbeitswege und dadurch wenig andere Werbungskosten (Quelle: Mobilität in Deutschland, MiD, Studie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Februar 2019, S. 27, S. 29ff.).
Menschen mit kurzen Arbeitswegen und wenig Einkommen nutzen folglich statistisch gesehen häufiger den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von inzwischen 1.200 Euro für das gesamte Jahr – und haben damit nur den kleinsten möglichen Steuervorteil. So führt zum Beispiel bei einem Bruttolohn von 1.500 Euro die Nutzung des neuen Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur zu einer Steuerminderung von 43 Euro im Jahr – eine geringe Summe angesichts explodierender Preise im Energie- oder auch Lebensmittelsektor, und gerade wenn es auf jeden Euro ankommt.
Beispielrechnungen des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL)
Der neue Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro führt für diejenigen, die keine höheren Werbungskosten haben, zu einer Steuerentlastung* von:
Monatlicher Bruttolohn 1.500 Euro
Monatliche Steuerminderung 3,60 Euro
Jährliche Steuerminderung 43 Euro
Monatlicher Bruttolohn 2.000 Euro
Monatliche Steuerminderung 4,25 Euro
Jährliche Steuerminderung 51 Euro
Monatlicher Bruttolohn 4.000 Euro
Monatliche Steuerminderung 5,58 Euro
Jährliche Steuerminderung 67 Euro
Monatlicher Bruttolohn 6.000 Euro
Monatliche Steuerminderung 7,00 Euro
Jährliche Steuerminderung 84 Euro
* Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, Berücksichtigung des geltenden Tarifs
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.