Düsseldorf – Ob Zusatzuntersuchungen während der Schwangerschaft, Feststellung der Knochendichte oder reisemedizinische Beratung – immer häufiger bieten Ärzte einen ganzen Katalog an zusätzlichen Beratungen, Präventionsmaßnahmen, Diagnose- und Behandlungsmethoden an, die nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Diese “Individuellen Gesundheitsleistungen” – abgekürzt IGeL genannt – müssen Patienten jedoch aus eigener Tasche bezahlen. “Dabei können medizinische Laien im Behandlungszimmer oftmals nicht entscheiden, welche ärztlichen Angebote überhaupt hilfreich sind”, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW die um sich greifende Praxis, Zusatzleistungen gegen private Rechnung anzubieten. Viele Patienten sind zudem verunsichert. “Denn durch die ärztlichen Extras wird häufig der Eindruck erweckt, die Leistungen der gesetzlichen Kassen hinken dem wissenschaftlichen Forschungsstand hinterher”, so die Verbraucherzentrale NRW. Folgende Hinweise sollen helfen, dargebotene Zusatzleistungen besser beurteilen zu können:
* Ärztliche Aufklärungspflicht: Patienten sollten sich vor einer Zustimmung zu einer kostenpflichtigen Behandlung den Nutzen für ihre Gesundheit ausführlich vom Arzt erklären lassen. Er muss außerdem Wirksamkeit und Risiken der von ihm empfohlenen Leistung erläutern. Patienten sollten gezielt nachfragen, weshalb das Angebot des Arztes nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehört. Wird für eine IGeL-Leistung stark geworben, ist höchste Vorsicht geboten. * Keine Ad-hoc-Zustimmung: In vielen Fällen ist es stattdessen sinnvoll, vorher einen anderen Mediziner oder die eigene Krankenkasse um Rat zu fragen. Gerade bei zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse in jedem Fall zu empfehlen, da diese Leistungen in bestimmten Fällen – etwa bei Risikogruppen oder einem begründeten Krankheitsverdacht – von den Kassen übernommen werden. * Kostenvoranschlag: Patienten, die sich für eine IGeL-Leistung entscheiden, sollten immer auf einem Kostenvoranschlag bestehen. Darin müssen die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung berücksichtigt und alle Leistungen detailliert aufgeschlüsselt sein. Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Patient und Arzt abgeschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten durchgeführt wird und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. * Abrechnung: Nach Abschluss der Behandlung ist der Arzt verpflichtet, eine Rechnung über alle einzelnen Leistungen auszustellen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand dürfen die Ärzte bei der Kostenabrechnung einen bestimmten Steigerungssatz verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss diese Berechnung ausführlich schriftlich begründet werden. Wer lediglich IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, braucht dafür keine Chipkarte vorzulegen und auch keine Praxisgebühr zu entrichten.
Was sich im Einzelnen hinter den individuellen Gesundheitsleistungen verbirgt und welche Punkte vor ihrer Inanspruchnahme beachtet werden sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW detailliert in den “Patiententipps zu IGeL-Leistungen” zusammengestellt. Das achtseitige Kurz-Info – mit finanziellen Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellt – gibt’s unter http://www.vz-nrw.de oder kostenlos bei 17 lokalen Gesundheitsberatungen der Verbraucherzentrale NRW. Hinweise zu Adressen und Kosten der Beratung zu rechtlichen Fragestellungen im Gesundheitswesen unter http://www.vz-nrw.de