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Hilfe bei kostenpflichtigen Angeboten

Teure Extras in der Arztpraxis

Düsseldorf – Ob Zusatzuntersuchungen während der Schwangerschaft, Feststellung der Knochendichte oder reisemedizinische Beratung – immer häufiger bieten Ärzte einen ganzen Katalog an zusätzli­chen Beratungen, Präventi­onsmaß­nahmen, Diagnose- und Behand­lungs­methoden an, die nicht zu den Leis­tungen der gesetzlichen Kran­kenkassen gehören. Diese “Indivi­duellen Gesundheitsleistun­gen” – abgekürzt IGeL genannt – müssen Pati­enten jedoch aus eigener Tasche bezahlen. “Dabei kön­nen medizinische Laien im Behandlungszimmer oftmals nicht entschei­den, welche ärztlichen Angebote überhaupt hilfreich sind”, kriti­siert die Verbraucherzentrale NRW die um sich grei­fende Praxis, Zusatz­leistungen gegen private Rechnung anzu­bieten. Viele Patienten sind zudem verunsichert. “Denn durch die ärzt­lichen Extras wird häufig der Eindruck erweckt, die Leistungen der gesetz­lichen Kassen hinken dem wissenschaft­lichen Forschungsstand hinterher”, so die Verbraucher­zen­trale NRW. Folgende Hinweise sollen helfen, darge­botene Zusatzleis­tungen besser beurteilen zu kön­nen:

* Ärztliche Aufklärungspflicht: Patienten sollten sich vor einer Zustimmung zu einer kostenpflichtigen Behandlung den Nutzen für ihre Gesundheit ausführlich vom Arzt erklären lassen. Er muss außerdem Wirksamkeit und Risiken der von ihm empfoh­lenen Leistung erläutern. Patienten sollten gezielt nachfragen, weshalb das Angebot des Arztes nicht zum Leistungskatalog der Kranken­kassen gehört. Wird für eine IGeL-Leistung stark geworben, ist höchste Vorsicht geboten. * Keine Ad-hoc-Zustimmung: In vielen Fällen ist es stattdessen sinn­voll, vorher einen ande­ren Mediziner oder die eigene Kran­ken­kasse um Rat zu fragen. Gerade bei zusätzlichen Früher­kennungsun­tersuchungen ist eine Nachfrage bei der Kranken­kasse in jedem Fall zu empfehlen, da diese Leistungen in bestimmten Fällen – etwa bei Risikogruppen oder einem begründeten Krankheitsverdacht – von den Kassen über­nom­men werden. * Kostenvoranschlag: Patienten, die sich für eine IGeL-Leistung ent­scheiden, sollten immer auf einem Kostenvoranschlag beste­hen. Darin müssen die Vorgaben der privatärztlichen Gebühren­ordnung berücksichtigt und alle Leistungen detailliert aufge­schlüsselt sein. Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Patient und Arzt abgeschlossen werden, aus der her­vor­geht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten durch­ge­führt wird und nicht auf Kosten der gesetzlichen Kranken­kassen abgerechnet werden kann. * Abrechnung: Nach Abschluss der Behandlung ist der Arzt ver­pflichtet, eine Rechnung über alle einzelnen Leistun­gen auszu­stellen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand dürfen die Ärzte bei der Kostenabrechnung einen bestimm­ten Steigerungs­satz verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss diese Berech­nung aus­führlich schrift­lich begründet werden. Wer lediglich IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, braucht dafür keine Chip­karte vorzulegen und auch keine Praxisgebühr zu ent­richten.

Was sich im Einzelnen hinter den individuellen Gesundheitsleistungen ver­birgt und welche Punkte vor ihrer Inanspruchnahme beachtet werden soll­ten, hat die Verbraucherzentrale NRW detailliert in den “Patienten­tipps zu IGeL-Leistungen” zusammengestellt. Das achtseitige Kurz-Info – mit finan­ziellen Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Land­wirt­schaft und Verbraucherschutz erstellt – gibt’s unter http://www.vz-nrw.de oder kostenlos bei 17 lokalen Gesundheitsbe­ratungen der Verbraucherzen­trale NRW. Hinweise zu Adressen und Kosten der Beratung zu rechtlichen Fragestel­lungen im Gesundheitswe­sen unter http://www.vz-nrw.de