Hamburg – Patientinnen und Patienten haben in der europäischen Union das Recht, von Ärztinnen und Ärzten im Vorfeld einer Behandlung ausführliche Informationen zu Behandlungsoptionen, zur Qualifikation und Zulassung der Behandler sowie zur Qualität und zur Sicherheit der angebotenen Leistung zu erhalten. Patientinnen und Patienten sollen dadurch möglichst sachkundig entscheiden können, wo und bei wem sie sich behandeln lassen. Auch die Kostenerstattung bei Behandlungen in anderen EU-Mitgliedstaaten ist gesichert. Der Senat hat in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine entsprechende Regelung auf den Weg gebracht.
Die neuen Informationsrechte basieren auf der EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Diese verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Patientenmobilität zu fördern und zu stärken. Dadurch können Patientinnen und Patienten in einem anderen EU-Mitgliedsland ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Alle Versicherten in der Europäischen Union bekommen die Behandlungskosten von ihrer heimischen Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch für die entsprechende Behandlung im Inland übernommen werden.
Ebenfalls auf den Weg gebracht hat der Senat eine Regelung, die jeden selbstständig arbeitenden Gesundheitsdienstleister dazu verpflichtet, die angebotene Dienstleistung durch eine Berufshaftpflicht oder ein vergleichbares System abzusichern. Dabei kann es sich auch um kommunale Schadensausgleichsysteme oder Entschädigungsfonds handeln. Von der neuen Regelung sind insbesondere die Gesundheitsfachberufe betroffen, für die eine solche Pflicht oft noch nicht existiert, beispielsweise Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten.
Weitere Informationen zu den Regelungen bei EU-Auslandsbehandlungen und zu Gesundheitsdienstleistern im EU-Ausland erhalten Patientinnen und Patienten bei der Nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Internet unter www.eu-patienten.de.