Berlin – Es ist so weit. Nach langen schwierigen Verhandlungen, die Anfang 2019 begannen, treten die SAPV-Bundesrahmenverträge für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche (BRV) nun zum 01.01.2023 in Kraft. Damit gibt es erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung.
Die Schwierigkeiten ergaben sich durch die seit 2009 stattgehabten unterschiedlichen und heterogenen Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern, z.T. auch innerhalb der Bundesländer und in den naturgemäß differenten Sichtweisen der 12 Verhandlungspartner. Da für einige Vertragsinhalte trotz vieler Verhandlungsrunden kein Kompromiss erzielt werden konnte, wurde ein Schiedspersonenverfahren notwendig, welches nun abgeschlossen ist. Strittig waren vor allem die Mindestpersonalanforderungen, die Präsenzzeit der ärztlichen und pflegerischen Leitung und der Mindestbeschäftigungsumfang aller Mitarbeiter im Sinne der multiprofessionellen Zusammensetzung des Teams und der Erarbeitung der Behandlungskonzepte im Rahmen der Fallkonferenzen. Hier gelang es die Schiedsperson von der Position von Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV e. V. (BAG SAPV), Deutschen Hospiz- und Palliativerband e. V. (DHPV), Bundesverband Kinderhospiz e. V. (BVKH) und GKV-Spitzenverband zu überzeugen.
Bis zuletzt wurde von allen Leistungserbringervertretern versucht den Wert der psychosozialen Arbeit hervorzuheben und deshalb psychosoziale Mitarbeitende zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Team zu etablieren. Leider ist dies aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen nicht möglich gewesen. Hier wird sich die BAG-SAPV weiter politisch engagieren. Im Bereich der SAPV für Kinder und Jugendliche ist die psychosoziale Fachkraft, aufgrund deren besonderer Belange, fester Bestandteil des Kernteams.
Auch wenn es sich bei den nun vorliegenden Bundesrahmenverträgen naturgemäß um einen Kompromiss handelt, so ist es doch gelungen, eine Versorgungsstruktur zu erhalten und bundeseinheitlich auszugestalten, welche in besonderer Weise die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen in ihrer häuslichen Umgebung in Würde und unter Beachtung ihrer Autonomie und die Unterstützung deren Angehöriger sicherstellt.
Die beiden neuen Rahmenverträge treten zum 01.01.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen bestehende Verträge nach § 132 d SGB V zwischen den SAPV-Teams und den Krankenkassen auf Landesebene überprüft und an die Bundesrahmenverträge angepasst werden. Es gilt ein Übergangszeitraum von 5 Jahren innerhalb dessen die erforderlichen Anpassungen und Regelungen vollzogen werden müssen.
Die BAG SAPV konnte gemeinsam mit dem DHPV und dem BVKH in weiten Teilen ihre regelkonformen Kernforderungen durchsetzen und wird ihre Mitglieder gesondert über die Inhalte der neuen SAPV-Rahmenvereinbarungen informieren. Zudem werden die BAG-SAPV, der DHPV, in Kooperation mit dem BVKH und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., zeitnah eine Handreichung erstellen und an ihre Mitglieder herausgeben, in der sämtliche Regelungen der beiden Bundesrahmenverträge vertiefend aufgegriffen und erläutert werden.