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GOZ-Novelle: Öffnungsklausel und Kostenneutralität dringend geboten

Pressemitteilung Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Berlin – Den vorliegenden Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine neue privatzahnärztliche Gebührenordnung (GOZ) bewertet der Vorsitzende des Leistungsausschusses im PKV-Verband, Günter Dibbern:

„Die PKV begrüßt ausdrücklich die im Referentenentwurf enthaltene ‚Öffnungsklausel’. Durch sie wird erstmals ermöglicht, dass die private Krankenversicherung und die Vertreter der Zahnärzte auf freiwilliger Basis von der GOZ abweichende Vereinbarungen aushandeln können.

Wir appellieren an die Zahnärzte, dieses Verhandlungsmandat für eine Qualitätsoffensive zugunsten der Patienten zu nutzen und mit uns etwa über längere Gewährleistungen und höherwertigen Service zu sprechen. Wer keine Einheitslösungen will – und die Ärzte und Zahnärzte haben dies bekundet – , der sollte sich über die Öffnungsklausel in einer starren, staatlichen Verordnung freuen und entstehende Spielräume ausloten und ausfüllen.

Die im Referentenentwurf implizierten Mehrbelastungen für Privatzahler lehnen wir ab. Diese basieren vor allem auf dem sogenannten Struktureffekt, der sich aus neuen Leistungsbeschreibungen ergibt. Insgesamt führt dies zu Kostensteigerungen von mehr als zehn Prozent. Vor dem Hintergrund, dass die Leistungsausgaben der PKV für Zahnbehandlung in den vergangenen Jahren stetig und überproportional zu GKV-Ausgaben und Inflationsrate gestiegen sind, ist eine kostenneutrale Novellierung zwingend erforderlich. Es gibt keinen Nachholbedarf bei der Honorierung privatzahnärztlicher Leistung.

Zudem kritisiert die PKV, dass der Referentenentwurf die zunächst geplante Klarstellung zu den Kosten zahntechnischer Leistungen nicht mehr vorsieht. Ursprünglich war beabsichtigt, dass für diese Leistungen grundsätzlich GKV-Preise plus maximal fünf Prozent gezahlt werden und dass eine höhere Vergütung nur nach Vereinbarung mit dem Patienten möglich wäre. Der Verzicht auf diese Klarstellung wird weiterhin zu nicht nachvollziehbar hohen Kosten für Privatpatienten führen. Die ursprünglich angedachte Regelung muss deshalb unbedingt wieder in das Verordnungsverfahren aufgenommen werden.“