Hamburg – Gesundheitssenator Dietrich Wersich fordert gesetzliche Regelungen zum Gehörschutz bei Musikveranstaltungen Gut ein Viertel der Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat bereits bleibende Hörminderungen, obwohl sie nie in Lärmberufen gearbeitet haben, so Wersich. Da der Schutz vor Gehörschäden über freiwillige Maßnahmen der Veranstalter offensichtlich nichts gebracht hat, benötigen wir eine gesetzliche Grundlage. Unsere Messungen zeigen: Die Lärmbelastung in den meisten Diskotheken hat die Spaßgrenze überschritten und ist im Sinne des Gesundheitsschutzes nicht akzeptabel.
Erst kürzlich hatte die Techniker Krankenkasse (TK) betont, dass sie in der Altersgruppe der 15- bis 30-Jährigen pro Jahr einen Anstieg von rund 25 Prozent bei der Verordnung von Hörgeräten verzeichnet. Auch die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) belegt mit ihren Zahlen, dass das Hörvermögen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland immer schlechter wird. Die Zahl der minderjährigen DAK-Versicherten, die Hörgeräte bekommen, sei von noch 420 im Jahr 2005 auf 580 Kinder und Jugendliche im vergangenen Jahr angewachsen. Dies entspricht einer Steigerung von fast 40 Prozent. Insgesamt habe laut DAK inzwischen fast jeder vierte Jugendliche in Deutschland einen nicht heilbaren Hörschaden. Hauptursache dafür sei meist laute Musik bei Disko- oder Konzertbesuchen wie auch die Dauerbeschallung per Kopfhörer. Am Arbeitsplatz gilt bereits ein Geräuschpegel ab 85 Dezibel per Gesetz als Lärm und macht entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich. In Diskotheken sind Mittelwerte über 100 Dezibel – mit Spitzenwerten von 130 Dezibel – keine Seltenheit.
Besonders fatal bei Hörschäden ist, dass sie sich nicht zurückbilden können, sondern mit zunehmendem Alter ebenfalls weiter zunehmen, wenn man sich weiterhin Lärm aussetzt. Wenn wir jetzt nicht eingreifen, droht uns eine Welle schwerster Hörschädigungen in den kommenden Jahrzehnten, so Wersich. Gesetzliche Regelungen, z.B. um die Dezibelhöchstwerte zu begrenzen, existieren bereits in anderen europäischen Ländern, wie Italien, Schweden oder der Schweiz, und sind technisch leicht umsetzbar. Von diesen Erfahrungen können wir profitieren. Hier haben wir zum Schutz der Besucher derartiger Veranstaltungen zu handeln. Die 2007 neu gefasste DIN-Norm 15905-5, die einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von 2005 umsetzt, legt als Grenzwert zur Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor Gehörschäden bei Veranstaltungen bereits höchstens 99 Dezibel im Mittel fest.
Hintergrund:
Für Gehörschädigung entscheidend: Schallpegel und Aufenthaltszeit
Hörschädigungen sind die Folge der Dosis aus Schall und Aufenthaltszeit. Die gleiche Schadwirkung lässt sich nach dem Energieäquivalenzprinzip auf andere Schallpegel und Aufenthaltszeiten umrechnen. Demnach hat ein zehn Dezibel höherer Schallpegel in einem Zehntel der Zeit dasselbe Schadwirkungspotential. Folgende Schallpegel und Aufenthaltsdauern werden hinsichtlich der Gehörgefährdung als gleichartig angesehen:
– 85 Dezibel über 40 Stunden
– 95 Dezibel über vier Stunden
– 101 Dezibel über eine Stunde
– 103 Dezibel, wie in 50% der Hamburger Diskotheken gemessen, über 38 Minuten
– 107 Dezibel, wie in 14% der Hamburger Diskotheken gemessen, über 15 Minuten
Dauerhafte Gehörschäden können sich bereits nach fünf bis zehn Jahren ab 85 Dezibel über 40 Stunden pro Woche entwickeln. Deshalb muss am Arbeitsplatz ab 85 Dezibel Gehörschutz getragen werden.
Sehr hohe Schallspitzen von über 135 Dezibel können akute Hörschäden verursachen.
Welche Schallpegel in Diskotheken und Clubs sind unschädlich?
Bei Musiklautstärken unter 100 Dezibel ist ein Gehörschaden nicht sicher ausgeschlossen. Dieser Wert ist aber geeignet, extreme Schallbelastungen zu vermeiden, die das Risiko unverhältnismäßig erhöhen. Die Forderung Unter 100 Dezibel entspricht dem nationalen und internationalen Konsens und stellt einen Kompromiss zwischen individueller Lebensgestaltung und öffentlichem Gesundheitsschutz dar.