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Gesundheitsminister Dr. Klaus Zeh (CDU): “Vorsicht beim Umgang mit Silvesterraketen!”

Aufruf zu Spenden für soziale Einrichtungen

Erfurt – Rund 100 Millionen Euro werden die Bundesbürger zur Jahreswende ausgeben, um das neue Jahr mit stimmungsvollen Feuerwerken zu feiern. So schön der Anblick leuchtender und bunt funkelnder Feuerwerke ist, so groß sind auch die Gefahren, die der unsachgemäße Umgang mit Pyrotechnik in sich birgt.

Dazu erklärte Gesundheitsminister Dr. Klaus Zeh: “Feuerwerkskörper enthalten explosive Stoffe, die zu Verletzungen, Verbrennungen und Wohnungsbränden führen können. Die Gefahren gehen nicht nur vom eigenen Verhalten aus, insbesondere im Fall von Bränden liegt oft ein Fremdverschulden vor. Auch bei uns in Thüringen kommt es jedes Jahr zu zahlreichen Unfällen mit erheblichen Verletzungen sowie zu Sachschäden. Daher sollten die Bürger überlegen, ob sie in diesem Jahr auf Feuerwerkskörper zu Silvester verzichten und die dafür vorgesehenen Geldbeträge besser für soziale Angelegenheiten spenden.”

Um Gefahren abzuwenden gibt das Thüringer Sozialministerium auch in diesem Jahr erneut Hinweise zum Gebrauch von Feuerwerkskörpern.

Das Sprengstoffgesetz legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, zu der die meisten Feuerwerkskörper gehören, in diesem Jahr von Freitag, 28. Dezember bis zum Montag, 31. Dezember an den Endverbraucher verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist an Personen ab dem 18. Lebensjahr zulässig. Ebenso dürfen pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Feuerwerkskörper müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) tragen. Die Zulassung muss auf der Verpackung deutlich erkennbar sein und besteht aus der Abkürzung BAM, kombiniert mit einer Buchstaben- und Zahlenkombination (Beispiel: BAM-P II-0537).

Für Feuerwerkskörper der Klasse II ist außerdem vom Hersteller eine Gebrauchsanweisung mitzuliefern. Weiterhin ist der Verkauf der Klasse II nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht aus Kiosken und in Verkaufspassagen zulässig. Gemäß Sprengstoffgesetz haben verantwortliche Personen dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unbefugt aus den Verkaufsräumen weggenommen werden können. Deshalb ist ein Feilbieten aus geöffneten Packungen ohne Beaufsichtigung -also auch die Selbstbedienung- für pyrotechnische Gegenstände verboten.

Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände Klasse II ist nur in der Zeit vom 31.12.2007 bis zum 01.01.2008 zulässig. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist ein Zünden von Feuerwerkskörpern nicht gestattet.

Minister Dr. Zeh: “Insbesondere sollte auch auf kleine Kinder und ältere Leute Rücksicht genommen werden, für die die Lärm- und Lichteffekte durchaus eine erhebliche Belästigung hin bis zur Gefährdung darstellen können. Selbst die Haustiere dürfen nicht vergessen werden, denn auch sie reagieren verstört auf die genannten Einwirkungen.”

Auf keinen Fall dürfen pyrotechnische Gegenstände selbst gebastelt werden, da es dabei zu lebensgefährlichen, ja tödlichen Zwischenfällen kommen kann. Weggeworfene und scheinbar noch nicht gezündete Raketen sollte man liegen lassen, da von ihnen unberechenbare Gefahren ausgehen können.

Minister Dr. Zeh: “Erwachsene sollten Kindern und Jugendlichen mit gutem Beispiel vorangehen und alle entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen einhalten sowie auf Mitmenschen und Tiere Rücksicht nehmen.”