Saarbrücken – * Landesregierung bekräftigt vor EuGH Rechtsauffassung zu Fremd- und Mehrbesitzverbot.
* Betriebserlaubnis an DocMorris entsprach europarechtlichen Vorschriften.
* Nationale Bestimmungen des Fremd- und Mehrbesitzes sind mit Europarecht nicht vereinbar.
Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg erklärt der saarländische Justiz- und Gesundheitsminister Prof. Dr. Gerhard Vigener:
Die Erteilung der Betriebserlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken im Jahr 2006 an Doc Morris N.V. war rechtmäßig. Die Vorschriften des nationalen deutschen Apothekengesetzes stehen der Erteilung der Betriebserlaubnis an ein ausländisches Apothekenunternehmen wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts auf ein EU-ausländisches Apothekenunternehmen nicht entgegen. Nach der geltenden Normenhierarchie bricht Europarecht nationales Recht. Das Fremd- und Mehrbesitzverbot ist mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Das Gesundheitsministerium war deshalb verpflichtet, die entsprechenden Normen des nationalen Rechts außer Anwendung zu setzen, so Prof. Dr. Vigener nach der mündlichen Verhandlung.
Wir haben heute noch einmal unsere Rechtsauffassung bekräftigt, wonach wir die nationalen Bestimmungen zum Fremd- und Mehrbesitzverbot für nicht europarechtskonform halten. Unterstützt wurden wir in unserer Rechtsauffassung in der heutigen Verhandlung erneut von der Europäischen Kommission sowie von den Regierungen der Niederlande und Polens.
Die Europäische Kommission hatte bereits in dem heute mitverhandelten Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien deutlich gemacht, dass die in einigen EU-Ländern geltenden nationalen Vorschriften für Apotheken unvereinbar sind mit dem Binnenmarkt und die nationalen Vorschriften des Apothekengesetzes Artikel 43 und 56 des EG-Vertrages zuwiderlaufen.