Bonn – Die Mitgliedszeitschrift eines Automobilclubs erweckt in ihrer Märzausgabe den Eindruck, dass gesetzliche Krankenkassen ab 1. Januar 2013 keinen kostenfreien Schutz mehr im Ausland erbringen. Dies ist falsch.
Richtig ist, dass einige gesetzliche Krankenkassen allen ihren Versicherten kostenlos einen ergänzenden privaten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz über eine Kooperation mit einer privaten Versicherung zur Verfügung gestellt haben. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind sich einig, dass dies nach der geltenden Rechtslage nicht möglich ist. Daher waren solche Kooperationen zu beenden.
Der Wegfall dieses ergänzenden privaten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutzes hat allerdings keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Leistungsansprüche im Falle einer Auslandsbehandlung. Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse nach wie vor für das vertragliche Ausland (EU, EWR, Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien) eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. die maßgeblichen Anspruchsbescheinigungen. Mit diesen Dokumenten können während eines Auslandsaufenthaltes akutmedizinische Leistungen über das ausländische gesetzliche Krankenversicherungssystem beansprucht werden.
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Versicherte im vertraglichen Ausland dennoch für eine medizinisch notwendige Behandlung Kosten privat verauslagen müssen, die von ihrer Krankenkasse regelmäßig nur zu einem Teil erstattet werden können. Eine Kostenerstattung für Behandlungen im vertragslosen Ausland (u.a. USA, Australien) ist gesetzlich ausgeschlossen.
Um dieses (Rest-)Kostenrisiko abzusichern sowie für einen ggf. erforderlichen Rücktransport nach Deutschland ist Versicherten zu empfehlen, eine zusätzliche private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Viele gesetzliche Krankenkassen vermitteln zwischenzeitlich einen kostengünstigen umfassenden Auslandskrankenversicherungsschutz privater Krankenversicherer.