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Gesetzentwurf zur Patientenverfügung gefährdet Menschen mit Behinderungen

Pressemitteilung

Berlin – Anlässlich der heutigen Ersten Beratung des Gesetzentwurfes der Abgeordneten Stünker, Kauch und Jochimsen zur Patientenverfügung erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:

Sollte der heute debattierte Entwurf Gesetz werden, wäre dies eine Gefährdung des Lebens von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung.

Denn der Entwurf regelt nicht nur den seltenen Fall, in dem tatsächlich eine gültige Patientenverfügung vorhanden und anwendbar ist. Vielmehr regelt er den in der Realität weitaus am häufigsten Fall, in dem keine Patientenverfügung anwendbar ist, weil entweder gar keine Patientenverfügung exisitert oder ihre Festlegungen auf die konkrete Behandlungssituation nicht zutreffen.

Insbesondere Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung werden in der Regel keine Patientenverfügungen errichten.

Dass Patienten generell meist keine Patientenverfügung haben, zeigen die Erfahrungen gerade dort im Ausland, wo Patientenverfügungen gesetzlich geregelt sind. In Österreich, wo das Patientenverfügungsgesetz seit zwei Jahren in Kraft ist, sind bei Rechtsanwalts- und Notariatskammern knapp 100 verbindliche Patientenverfügungen registriert. In USA, wo seit 1990 ein Patientenverfügungsgesetz besteht, hat nicht einmal jeder fünfte überhaupt eine Patientenverfügung.

Der Stünker-Gesetzentwurf sieht für diesen Fall vor, dass der Betreuer aufgrund des von ihm zu ermittelnden mutmaßlichen Willens des Betreuten entscheidet, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Besteht aber zwischen Arzt und Betreuer “Einvernehmen” über den Willen des Patienten, so kann nach dem Stünker-Entwurf eine Behandlung ohne vormundschaftsgerichtliche Kontrolle abgebrochen werden, auch “wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet”.

Es ist sehr konkret zu befürchten, dass dieser Weg bei Menschen ohne Patientenverfügung, und gerade bei Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung zur Regel wird, falls sich der Stünker-Entwurf durchsetzen sollte.