Offenbach – In dem seit Anfang des Jahres schwelenden Konflikt zwischen dem Hessischen Apothekerverband und der AOK Hessen hat das Sozialgericht Frankfurt am Main für Klarheit gesorgt. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat die 21. Kammer es der AOK untersagt, ihre Versicherten dahingehend zu beeinflussen, Medikamente, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereit zu stellen sind, über namentlich benannte Versandapotheken (z.B. DocMorris, mycare, Sanicare, Luitpold-Versandapotheke) zu beziehen und dafür in schriftlicher, elektronischer Form sowie in Telefonaktionen zu werben. (Az.: S 21 KR 429/06 ER)
Der Vorsitzende des Hessischen Apothekerverbandes (HAV), Dr. Peter Homann, zeigte sich über die Entscheidung des Gerichts zufrieden. “Die Zahl der AOK-Versicherten, die aufgrund der massiven Werbemaßnahmen total verunsichert in die Apotheken kamen, war enorm. Diese glaubten, dass sie ihre Arzneimittel jetzt nur noch beim anonymen Versandhandel ohne persönliche Beratung in der Apotheke beziehen dürften.”
Der HAV hatte u.a. mit der Begründung geklagt, dass die AOK gegen faire Bedingungen im Gesundheitswesen auf Kosten der öffentlichen Apotheken verstoße. Sie schieße mit ihren Werbeaktionen über das Maß des als Information Zulässigen weit hinaus. Dabei war den Apothekern auch ein Dorn im Auge, dass die Krankenkassen damit warben, dass die Versicherten Teile der Zuzahlung von den Versandhändlern erlassen bekämen. “Wir niedergelasssenen Apotheker sind gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlung zu erheben. Diese wird in vollem Umfang an die Krankenkassen weitergeleitet”, betonte Homann.
Die Werbung mit der Zuzahlungsersparnis hatte das Gericht ebenfalls kritisiert. Der Zweck der Zuzahlungsregelung liege nicht allein darin, den gesetzlichen Krankenkassen eine Einsparmöglichkeit zu eröffnen, sondern auf die Versicherten “edukatorisch” dahingehend einzuwirken, dass Medikamente nur bei echtem Bedarf eingesetzt werden sollen.
“Erschwerend und ausschlaggebend hinzukommend” zu Lasten der AOK wertete das Gericht die Tatsache, dass Absprachen mit den Versandapotheken getroffen wurden, dass diese den Versicherten Rabatte auf nicht verschreibungspflichtige und selbst zu zahlende Produkte offerierten. Derartige Absprachen stellten einen eindeutigen Verstoß gegen das Beeinflussungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 des mit dem Hessischen Apothekerverband abgeschlossenen Arzneilieferungsvertrags dar.