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Generikaunternehmen beim Inflationsausgleich benachteiligt

AMVSG

Berlin – Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) wurde ein Inflationsausgleich eingeführt, der zumindest einen kleinen Teil der Kostensteigerungen bei den Unternehmen auffangen sollte. Allerdings werden dabei Generikahersteller gleich zweimal systematisch schlechter gestellt: Der Inflationsausgleich gilt zum einen nicht für Arzneimittel, für die es einen Festbetrag gibt – hauptsächlich betrifft dies Generika – und zum anderen werden sie zusätzlich in einigen Fällen, in denen der Inflationsausgleich greifen könnte, durch den Generikaabschlag benachteiligt. Der GKV-Spitzenverband hat zur Umsetzung des Inflationsausgleiches einen Umsetzungsleitfaden vorgelegt, bei dem er vermutlich zwar die Argumente der Generikaunternehmen zur Kenntnis genommen, diese aber vollständig unberücksichtigt ließ.

Hintergrund: De facto herrscht in Deutschland seit 2009 ein gesetzliches Verbot von Preiserhöhungen bei Arzneimitteln – trotz Milliardenüberschüsse bei den Krankenkassen. Mit einer Regelung im AMVSG wollte der Gesetzgeber zumindest ermöglichen, dass Unternehmen den inflationsbedingten Kostenanstieg ausgleichen können. Allerdings wurde die Umsetzung, die zum 1. Juli 2018 wirksam geworden ist, nun derart ausgestaltet, dass ausgerechnet Generikaunternehmen, die 78 % der gesamten Arzneimittelversorgung schultern und dabei ohnehin einem hohen Kostendruck ausgeliefert sind, zu großen Teilen leer ausgehen. Denn für die meisten generischen Wirkstoffe gilt ein sogenannter Festbetrag. Das heißt, dass die Krankenkassen nur einen bestimmten, von ihnen selbst festgesetzten Betrag pro Arzneimittel erstatten, unabhängig vom gesetzten Preis des Unternehmens. Auf dem Differenzbetrag bleibt im Umkehrschluss der Patient oder der Hersteller sitzen.

Hierzu sagt Bork Bretthauer, Geschäftsführer von Pro Generika:

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber nach intensiver Beratung zum Ergebnis kommt, zumindest einen kleinen Teil des enormen Kostendrucks abzufedern, dabei aber den Großteil der Versorgung nicht berücksichtigt. Zusätzlich hat der GKV-SV für Generika, bei denen der Inflationsausgleich hätte gelten können, versäumt, eine Benachteiligung durch den Generikarabatt in bestimmten Fällen auszuschließen. So wird ausgerechnet dem Teil der Arzneimittelversorgung, der ohnehin dem höchsten Preis- und Kostendruck ausgesetzt ist, die Chance genommen, Kostensteigerungen zumindest minimal abzufedern.“