Berlin – Auf ihrem Weg vom Werkstor zum Patienten werden verschreibungspflichtige Generika in Deutschland um mehr als das Doppelte teurer. Der Grund hierfür liegt in der Preisbildung für rezeptpflichtige Medikamente, die in der Arzneimittelpreisverordnung gesetzlich festgelegt ist. Während die Herstellerabgabepreise (HAP) von den Unternehmen frei gebildet werden können, sind sämtliche Handelszuschläge durch diese Verordnung geregelt.
Im Mai 2008 kostete das Durchschnittsgenerikum in der Apotheke 21,49 Euro. Davon entfiel auf den Hersteller mit 8,87 Euro ein Anteil von 41,3 Prozent. Der pharmazeutische Großhandel war mit 0,80 Euro oder 3,7 Prozent an der Wertschöpfung beteiligt. Der Apothekenzuschlag lag beim Durchschnittsgenerikum im Mai bei 8,39 Euro, machte also 39 Prozent des Preises aus. Dieser Zuschlag besteht aus zwei Komponenten: Zum einen erhält die Apotheke für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel unabhängig von dessen Preis eine feste Honorierung von 8,10 Euro. Zum anderen steht den Apotheken ein Aufschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zu. Beim Durchschnittsgenerikum betrug dieser im Mai 29 Cent. Die Arzneimittelpreisverordnung verteuert damit zwar die preiswerten Generika, macht aber sehr teure patentgeschützte Arzneimittel deutlich preiswerter als sie vor Einführung dieser Regelung im Jahr 2004 waren. Und davon profitieren nochmals die Krankenkassen. Mit 3,43 Euro (16 Prozent) war der Staat, der auch auf Arzneimittel den vollen Mehrwertsteuersatz erhebt, am Generikapreis beteiligt. Diese Zahlen gelten allerdings nur für Privatversicherte – also rund 10 Prozent der deutschen Bevölkerung. Gibt die Apotheke das Arzneimittel aber an einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ab, muss sie dessen Krankenkasse auf ihre Apothekenspanne einen Abschlag von 2,30 Euro gewähren. Dies ist ebenso gesetzlich geregelt wie der so genannte Generikaabschlag, der für patentfreie Arzneimittel ohne Festbetrag bei 16 Prozent und für festbetragsgeregelte patentfreie Arzneimittel bei 10 Prozent des Herstellerabgabepreises liegt. Für Generika, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, entfällt dieser Abschlag. Die Erlöse der Hersteller werden dann allerdings noch durch die Preisnachlässe aus Rabattverträgen gemindert, die alleine von der Industrie geleistet werden.