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Frühjahrsputz, Sonnenbrille, Heuschnupfen & Co.: 5 Frühlingstipps zum Steuern sparen
Frühjahrstipps

Frühjahrsputz, Sonnenbrille, Heuschnupfen & Co.: 5 Frühlingstipps zum Steuern sparen

Pressemitteilung

Neustadt a.d. Weinstraße – Endlich Frühling! Viele freuen sich jetzt darauf, den Garten wieder flott zu machen oder Sonnenbrillen zu shoppen. Andere stöhnen bei dem Gedanken an den quälenden Heuschnupfen oder den zeitraubenden Frühjahrsputz. Wie Sie bei all diesen Frühjahrsthemen auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern
Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon man einiges nicht selbst machen kann.
Hier helfen häufig Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der Steuer absetzen?

Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:

  • Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

  • Zweitens: Maximal 20 Prozent der Kosten im Jahr kann man absetzen. Generell gilt für alle Handwerkerleistungen, dass man 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in der Steuererklärung absetzen kann.

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden
Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige oder auch älterer Mensch holt sich für die regelmäßigen Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – und kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg beigelegt werden, zum Beispiel ein Überweisungsträger samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen
Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.

4. Blüten, Pollen, Gräser: Kosten gegen Heuschnupfen als außergewöhnliche Belastung absetzen
Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen erblüht auch die Natur: Krokusse, Gänseblümchen, Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume – die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für viele bedeutet es auch Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit: Sie sind Allergiker. Klassiker unter den Allergien ist der Heuschnupfen. Nasenspray, Tabletten oder gar eine Therapie zur Desensibilisierung gehören zu den typischen Maßnahmen, um die Ursachen und Folgen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Aber: Allergiker können alles, was der Arzt ihnen verordnet und ihre Krankenkasse nicht zahlt, als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt nur unmittelbare Krankheitskosten anerkennt. Das sind Kosten, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Kosten für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht abgesetzt werden.

Viele Allergiker schwören auf alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur oder Akupressur. Diese und ähnliche Behandlungen sind unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

  • Der Allergiker hat ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das die medizinische Notwendigkeit nachweist.
  • Das Attest wurde vor Beginn der Behandlung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heilpraktiker fährt oder aber sich zum Beispiel für eine Akupunktur auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke.

5. Frühling, Sonne, Sonnenschein: Sonnenbrille von der Steuer absetzen
Wenn im Frühjahr die Sonnenstunden wieder zunehmen, greifen viele Menschen gerne zur Sonnenbrille. Wer eine Sonnenbrille mit Sehstärke benötigt, der kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Bedingung dafür ist die gleiche wie für eine Brille ohne getönte Gläser: Sie muss vom Arzt verschrieben sein. Dann gilt die Sonnenbrille als medizinisches Hilfsmittel, und die Kosten dafür sind absetzbar.

Wichtig zu wissen: Außergewöhnliche Belastungen sind nicht in voller Höhe absetzbar. Erst die Kosten, die eine “zumutbare Belastungsgrenze” überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt für jeden Steuerzahler individuell, nämlich anhand des Jahreseinkommens und Familienstands sowie der Anzahl der Kinder. Immerhin: Wer zum Augenarzt oder Optiker fährt, kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.