Berlin – Was passiert, wenn Krankenhäuser zwar zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die ursprüngliche Auslegung der OPS-Codes vollständig erfüllt haben, nicht aber die Anforderungen der korrigierten Fassung? Diese Frage treibt viele Krankenhauschefs um, beinhaltet sie doch jede Menge Sprengstoff und Planungsunsicherheit.
Erst im November 2018 kam es zu einer Klagewelle von Krankenkassen gegen Krankenhäuser mit Schlaganfallversorgung. Vorausgegangen war ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum OPS bei Schlaganfallversorgung, mit dem das BSG eine neue Auslegung zur Transportzeit in eine spezialisierte Klinik getroffen hatte. Die Krankenkassen konnten Rückforderungen gegen Kliniken geltend machen, wenn diese bestimmte Vorgaben nicht eingehalten hatten. Zwar haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft später darauf geeinigt, dass die Krankenkassen bei den Sozialgerichten eingereichte Klagen wegen möglicherweise fehlerhafter Krankenhausabrechnungen zur neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung neu überprüfen beziehungsweise zurückziehen sollen, aber die Situation ist immer noch ungeklärt. Ob die Kassen wirklich alle Klagen zurücknehmen, ist ebenso unsicher wie die Frage nach der Übernahme der entstandenen Kosten. Auch die OPS-Codes in der klargestellten Fassung können noch hinreichend Stoff für Auslegungsfragen bieten, dies dürfte vor allem für den OPS-Code 8-550 (Geriatrische Komplexpauschale) gelten.
Wie können sich die Kliniken wappnen, und welche Entwicklung wird es zukünftig bei den Strukturprüfungen geben? Welche Rechtsänderungen sind geplant, und was beinhaltet die geplante Neuordnung der Organisation des MDK?
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Der Frühbuchertraif gilt noch bis zum 29. April 2019.