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Erinnerungs- und Meldewesen von U6 und U7 für mehr Kinderschutz

Zweijähriger Modellversuch zur kontrollierten Teilnahme an U-Untersuchungen

Hamburg – Die gesundheitliche Vorsorge für Hamburger Kinder im Vorschulalter soll in einem zunächst zweijährigen Modellversuch neu strukturiert und Maßnahmen für höhere Teilnahmequoten getestet werden. Dazu wird ein Erinnerungs- und Meldewesen für die gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen U6 (10. bis 12. Lebensmonat) und U7 (21. bis 24. Lebensmonat) einschließlich einer Evaluation gestartet. Mit der Einführung soll versucht werden, eine noch bessere Inanspruchnahme der von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angebotenen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zu erreichen. Gleichzeitig soll über-prüft werden, ob über ein derartiges Meldewesen Kinderschutzfälle entdeckt werden, die den Jugendhilfebehörden bislang verborgen geblieben sind.

„Wir wollen, dass Kinder in Hamburg gesund aufwachsen und die Hilfen erhalten, die sie dazu benötigen“, so Gesundheits- und Familiensenator Dietrich Wersich. „Die Teilnahmeraten an den U-Untersuchungen sind bereits recht hoch. Durch den Modellversuch wollen wir nun probieren, ob wir neben anderen vorhandenen Ansätzen, durch dieses strukturierte Einladungs- und Meldewesen die Raten noch erhöhen können und darüber hinaus eventuelle Vernachlässigungsfälle entdecken, die bislang unentdeckt waren. Gemeinsam mit den Bezirken könnten wir dann eingreifen und den Familien notwendige Hilfen zukommen lassen.“

Im Rahmen des Modellversuchs sollen die Sorgeberechtigten von circa 33.000 Kindern in Hamburg durch Anschreiben einer zentralen Stelle zu den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U6 und U7 jährlich an die Teilnahme erinnert werden. Durch die Untersuchungen können frühzeitig Krankheiten und eine Gefährdung der normalen, altersentsprechenden körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern entdeckt werden. Das Einwohnermelderegister meldet hierfür die für das Erinnerungs- und Meldewesen notwendigen Daten aller Kinder im Alter vom achten bis zum achtundzwanzigsten Monat an die zentrale Stelle. Diese verschickt ein Erinnerungsschreiben mit einer Karte an die Personensorgeberechtigten. Die Karte soll dem der Ärztin/ dem Arzt vorgelegt und durch sie/ ihn nach der Untersuchung abgezeichnet an die Zentrale Stelle zurück geschickt werden.

Sollte keine Rückmeldung erfolgen, so werden die Sorgeberechtigten erneut angeschrieben. Bleibt der Besuch beim Arzt weiterhin aus, wird das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt eingeschaltet. Von dort erfolgt eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch, bei dem die Sorgeberechtigten erneut über das kostenlose Angebot zur Früherkennung von Krankheiten bei ihrem Kind informiert und über den hohen Stellenwert aufgeklärt werden, den die Untersuchung für ein gesundes Aufwachsen hat. Bei Bedarf werden die Eltern auch dabei unterstützt ihrem Kind die Teilnahme an dieser Untersuchung zu ermöglichen.

Neben dem Erinnerungs- und Meldewesen, das gemeinsam mit den Bezirken erarbeitet wurde, wird auch ein Konzept dargelegt, wie die frei werdenden Ressourcen, die sich aus einer Änderung des Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) ergeben, für ein Nachuntersuchungsangebot zur U6/ U7, die Verstärkung der Schuleingangsuntersuchung sowie die Beratung von Kindertageseinrichtungen bei der Gesundheitsvorsorge sinnvoll eingesetzt werden können.

Auch die durch die Neueinführung der U7a erforderlich werdende Anpassung des bisherigen ärztlichen Untersuchungsangebotes des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für Kinder im vierten Lebensjahr in Kindertagesstätten soll zu einem verbesserten Angebot der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder im Vorschulalter genutzt werden. Die Träger von Kindertageseinrichtungen sollen ver-stärkt bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Kinder beraten und unterstützt werden. Außerdem sollen gezielt Untersuchungen bei Kindern durchgeführt werden, die bisher nicht aus-reichend ärztlich versorgt sind. Zahnärztliche Untersuchungen im Rahmen des KibeG bleiben davon unberührt.

Die Neustrukturierung umfasst eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen, die durch die Hamburgische Bürgerschaft zu beschließen sind. Die gesetzliche Umsetzung erfolgt dann im Rahmen eines Artikelgesetzes, da sowohl zwei Gesetze als auch eine Rechtsverordnung betroffen sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Änderungen zeitgleich erfolgen und die Maßnahmen zügig umgesetzt werden können.