Berlin – Zur heute veröffentlichten weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden zweier Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes gegen die Gesundheitsreform erklärt PKV-Verbandsdirektor Volker Leienbach:
In seinem heutigen Nachtrag zum Urteil vom 10. Juni 2009 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erneut Grenzen aufgezeigt und den gesetzlichen Zwang zum Basistarif korrigiert.
Die Karlsruher Entscheidung betrifft Spezialfälle zweier kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ausschließlich Mitglieder aus der Berufsgruppe der Priester versichern. Die besondere Lage dieser kleineren Versicherungsvereine in der PKV wurde vom Gesetzgeber schlicht ignoriert. Das Gericht hat nunmehr klargestellt, dass in diesen Fällen kein genereller Zwang zum Abschluss von Verträgen für den Basistarif bestehen darf (“Kontrahierungszwang”). Der durch die Gesundheitsreform 2007 für den Basistarif verhängte Kontrahierungszwang greife bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit ein und dürfe daher nur für Bewerber gelten, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllten.
Das Verfassungsgericht hatte schon in seiner Hauptsache-Entscheidung vom 10. Juni 2009 dem Gesetzgeber ausdrücklich eine “Beobachtungspflicht” auferlegt, um zu gewährleisten, dass die Gesundheitsreform auch in Zukunft “keine unzumutbaren Folgen” für sämtliche privat Versicherten und die Versicherungsunternehmen hat und das Sicherungsmodell der privaten Krankenversicherung nicht gefährdet.