Freiburg – Die Überalterung der Gesellschaft wird schon in den nächsten Jahrzehnten ein dramatisches Ausmaß annehmen. Kommen zurzeit auf jeden Rentner in Deutschland rund vier Personen im arbeitsfähigen Alter, werden es nach Zahlen des Statistischen Bundesamts im Jahr 2040 nur noch zwei sein. Eine Entwicklung, die schon heute spürbare Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme offenbart. Zum Beispiel die, dass Bürger, die selbst Familienernährer sind, plötzlich auch für ihre Eltern aufkommen müssen.
Werden nämlich ältere Menschen zum Pflegefall, reichen Rente und Vermögen selten aus, um die Kosten für professionelle Betreuung und Heimunterbringung zu decken. Bislang haben diese Lücke zumeist die Sozialämter geschlossen. Doch in Anbetracht leerer Haushaltskassen und steigender Pflegekosten fordern die Sozialhilfeträger die Unterhaltszahlungen immer öfter von den Kindern der Betroffenen ein. Was viele nicht wissen: So, wie Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, sind es auch Kinder gegenüber ihren Eltern – wenn diese bedürftig sind. Wenn die Behörde dann an die Angehörigen herantritt, sind diese meist überfordert. Was darf das Sozialamt alles wissen? Kann man sich gegen Forderungen überhaupt wehren? Muss man am Ende eine Reduzierung seines Lebensstandards in Kauf nehmen?
Wer Antworten auf diese wichtigen Fragen sucht, sollte sich jetzt den neuen TaschenGuide “Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen” aus dem Rudolf Haufe Verlag anschaffen. Das übersichtliche Buch klärt kompetent und rechtssicher über die relativ neue Problematik auf. Der Autor Michael Baczko, Fachanwalt für Sozialrecht, kennt sich nicht nur bestens mit der Materie aus, er versteht es auch, dem Leser praktische Hilfe anzubieten.
Im TaschenGuide “Elternunterhalt” informiert er den Leser über Unterhaltspflichten generell: Wer ist zur Zahlung verpflichtet, wenn nur ein Elternteil bedürftig ist – Ehegatte oder Kinder? Gilt die Unterhaltspflicht auch bei anderen staatlichen Leistungen, zum Beispiel Alg II? Und können Schwiegerkinder zur Zahlung herangezogen werden? Zu Letzterem lautet die Antwort: In der Praxis ja. Denn Einkommen und Vermögen des Ehegatten werden beim sog. “Selbstbehalt” des unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt.
Besonders kritisch ist die Unterbringung im Pflegeheim – sie macht viele Menschen zum Sozialfall. Was dann auf die Kinder konkret zukommt, auch darüber informiert der Ratgeber. Fakt ist: Die Leistungen der Pflegeversicherung, maximal 1688 Euro, reichen nie für das Heim (Kosten: zwischen 3000 bis 5000 Euro im Monat). Geht man zum Beispiel von einer Rente von rund 1300 Euro aus, bleiben bei Heimkosten von 4000 Euro also immer noch mindestens 1000 Euro ungedeckt. Dauerhaft mit Sozialhilfe springt der Staat jedoch nur ein, wenn der Patient kein Vermögen hat – also Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Grundbesitz – und keine anderen Personen zum Unterhalt herangezogen werden können.
Zu diesem Zweck überprüft die Behörde die finanziellen und familiären Verhältnisse des Pflegebedürftigen genau. Mittels eines Auskunftsersuchs werden die Kinder und deren Ehegatten aufgefordert, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Wie diese Aufstellung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen aussieht, erläutert Michael Baczko Schritt für Schritt. Und rät zur Ehrlichkeit: Denn sogar nach Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre wird von Seiten der Behörde geforscht.
Wie sich der Elternunterhalt schließlich berechnet, wenn die Kinder tatsächlich herangezogen werden können, zeigt der Autor anhand zahlreicher Beispiele genau auf: ob mehrere Geschwister da sind, ob ein Ehegatte verdient (mit Unterscheidung: Besser- und Normalverdiener). Der Leser erfährt auf diese Weise, welches Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, wie sich der Selbstbehalt errechnet – und wie viel von dem verbleibenden Betrag dann schließlich gezahlt werden muss.
Was aber tun, wenn man die so ermittelte Unterhaltsleistung für unberechtigt hält? Dann sollte man entsprechende Rechtsmittel einlegen. Auch dazu finden sich im TaschenGuide zahlreiche Tipps, Hinweise auf die entsprechenden Fristen sowie je ein Muster für einen Widerspruch oder eine Klage. Umgekehrt erfährt man aber auch, was zu tun ist, wenn man festgesetzten Zahlungen nicht nachgekommen ist und ein Mahnbescheid der Behörde ergeht oder der Fall sogar vors Gericht kommt.
Am Ende hat der Leser eine Vielzahl an Informationen erhalten, die ihm erlauben, seine rechtliche Situation besser einzuschätzen und Fehler beim Umgang mit der Sozialbehörde zu vermeiden. Damit zur schmerzlichen Erfahrung, die ein Pflegefall bei den eigenen Eltern bedeutet, nicht noch eine unnötige finanzielle Belastung hinzutritt.
“Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen müssen” Von Michael Baczko 1. Auflage 2006, Broschur, 128 Seiten, 6,90 Euro Rudolf Haufe Verlag, Niederlassung Planegg bei München ISBN 3-448-07222-8 Bestell-Nr. 0890-0001