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Einheitliche Regeln für den Erlass von Beitragsschulden

Pressemitteilung

Berlin – Am 1. August 2013 ist das “Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung” in Kraft getreten. Um für alle Mitglieder bei verschiedenen Krankenkassen gleiche Bedingungen in Bezug auf den Beitragserlass sicherzustellen, wurde der GKV-Spitzenverband beauftragt, die konkreten Bedingungen einheitlich zu regeln. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Grundsätze genehmigt.

Dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “Mit dem Gesetz entlasten wir Versicherte, die in eine finanzielle Notlage gekommen sind und Beitragsschulden angehäuft haben. Dazu sollten sich die Betroffenen umgehend bei ihrer Krankenversicherung melden. Ich möchte, dass jeder eine Krankenversicherung hat. Die Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes schaffen jetzt die notwendige Grundlage dafür, dass die gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren einheitlich und zügig in die praktische Anwendung bringen können.”

Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Die wichtigsten Fragen zum Gesetz und zum Stichtag 31. Dezember 2013

Krankenversicherten mit Beitragsrückständen wird die Zinslast erleichtert, und Menschen, die sich trotz Versicherungspflicht zu spät bei ihrer Kranken-versicherung gemeldet haben, können ihre Schulden erlassen bekommen: Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurden wichtige Entlastungen für Menschen in finanzieller Notlage geschaffen.

Wie wird gesetzlich Krankenversicherten geholfen, die ihre Beiträge nicht zahlen können?

Mit der neuen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde 2007 ein erhöhter Säumniszuschlag von fünf Prozent pro Monat für GKV-Versicherte mit Beitragsschulden eingeführt. Dieser wurde nun wieder auf ein Prozent abgesenkt. Da die Regelung auch rückwirkend gilt, reduzieren sich die Altschulden der Betroffenen erheblich. Ein Antrag ist für diesen Erlass nicht notwendig. Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen findet allerdings grundsätzlich nicht statt.

Wie wird privat Krankenversicherten geholfen, die ihre Beiträge nicht zahlen können?

Wenn ein privat Versicherter seine Beiträge nicht mehr zahlen kann, wird er nach erfolgtem Mahnverfahren jetzt in den neu geschaffenen Notlagentarif mit niedriger Prämie überführt. Damit bleibt seine medizinische Notfallversorgung sichergestellt. Sobald der Betroffene seine Beitragsschulden beglichen hat und seine Beiträge wieder zahlen kann, wird er wieder in seinem ursprünglichen Tarif versichert. Auch diese Regelung gilt rückwirkend, sodass sich die Altschulden der Betroffenen reduzieren.

Welche Hilfen gibt es für Rückkehrer oder Neuversicherte im GKV-Versicherungsschutz bei verspäteter Meldung?

Wer der Versicherungspflicht unterliegt und sich bisher noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse gemeldet hat, diese Meldung aber bis zum 31. Dezember 2013 vornimmt, wird im Regelfall nicht mit Beitragsnachforderungen seit Beginn der Versicherungspflicht konfrontiert. Dies gilt rückwirkend auch für Personen, die sich bereits bei einer Krankenkasse gemeldet haben, aber noch nicht alle Beitragsnachforderungen begleichen konnten. Ihnen werden die noch ausstehenden Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen.

Der Erlass für Zeiträume vor der Meldung bei der Krankenkasse wird automatisch gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nur im Ausnahmefall notwendig, z. B. wenn die Person nicht mehr Mitglied der entsprechenden Krankenkasse ist.
Voraussetzung für den Erlass ist allerdings, dass das Mitglied schriftlich erklärt, in der Zeit, für den es den Beitragerlass erhält, selbst keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen zu haben und auch nachträglich auf eine Kostenerstattung für Rechnungen verzichtet.

Gilt das auch für ehemals Privatversicherte?

Auch Nichtversicherten, die sich bei einer privaten Krankenversicherung melden, wird geholfen: Wenn sie bis zum 31. Dezember 2013 einen Vertrag ab-schließen, wird der sonst fällige Prämienzuschlag erlassen. Für Personen, die bereits vor dem 1. August 2013 einen Krankenversicherungsantrag gestellt haben, wird der noch nicht gezahlte Anteil des Prämienzuschlags ebenfalls erlassen.

Was passiert, wenn sich ein Rückkehrer erst nach dem 31. Dezember 2013 meldet?

Wer sich erst nach dem Stichtag 31. Dezember 2013 bei einer gesetzlichen Krankenkasse meldet, erhält keinen vollständigen Beitragserlass, sondern eine Ermäßigung der Beitragsschulden. Statt des vollständigen Beitrags für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht und der Meldung bei der Krankenkasse muss er oder sie in der GKV für jeden Monat den Beitrag zahlen, der auch für eine so genannte Anwartschaftsversicherung anfällt (2013: 40,15 Euro).
Diese Ermäßigung der Beitragsschulden ist jedoch nur möglich, wenn das Mitglied schriftlich erklärt, in der Zeit, für den es den Beitragerlass erhält, selbst keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen zu haben und auch nachträglich auf eine Kostenerstattung für Rechnungen verzichtet.

In der PKV muss ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich wieder der Prämienzuschlag gezahlt werden. Der Prämienzuschlag war bereits in der Vergangenheit in seiner Höhe begrenzt. Für Privatversicherte wurde nun das Recht auf Stundung dieser Schulden gestärkt.

Welche Einschränkungen gibt es für den Schuldenerlass?

Wenn ein Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung während der Zeit, in der er versicherungspflichtig war, sich aber noch nicht bei seiner Krankenkasse gemeldet hatte, Leistungen in Anspruch genommen hat oder rückwirkend Rechnungen einreichen möchte, ist ein Schuldenerlass nicht möglich.