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easyApotheke fordert gesetzliche Klärung im Sinne des Verbrauchers

Pressemitteilung

Düsseldorf – In nahezu allen Bundesländern gehen die Apothekerkammern massiv gegen Bonus- und Gutscheinmodelle von Apothekern vor und beschäftigen damit die Gerichte. easyApotheke fordert ein Ende des Gezerres und eine eindeutige gesetzliche Klärung im Sinne des Verbrauchers.Kostenlose Kundenzeitschriften, Jahreskalender, Warenproben – zahlreiche klassische Apotheken geben ihren Kunden kostenlos hochwertige Geschenke mit. Der Kunde bezahlt dies mit höheren Preisen. Wettbewerb zwischen Apotheken im Zugabensegment und innovative, am Verbraucherinteresse orientierte Ideen sind rar. Daran soll sich, wenn es nach der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ginge, auch nichts ändern. Diese fordert zwar ebenso wie easyApotheke eine gesetzliche Klarstellung, inhaltlich liegen die Positionen aber weit auseinander: Taler und Rezeptgutscheine sollen nach den Vorstellungen der ABDA als Werbezugaben ausgeschlossen werden, aber Kundenzeitschriften und handelsübliche Zugaben wie Tempopackungen oder Kalender als Ausnahmen weiterhin gelten. “Wieso ist die kostenlose Zugabe einer Kundenzeitschrift im Wert von mindestens 1,60 Euro erlaubt, ein Einkaufsgutschein im Wert von 1,00 Euro aber nicht − und dies obwohl den Apotheker die Zeitschrift regelmäßig deutlich mehr kostet als der Gutschein?”, hinterfragt Lars Horstmann, Vorstandsvorsitzender easyApotheke (Holding) AG. “Es kann nicht sein, dass sich die Apothekerkammern strikt gegen mehr Wettbewerb in Teilen des Apothekenmarkts wehren und alles beim Alten belassen möchten. Das Verbraucherinteresse bleibt so auf der Strecke.”

Zum Hintergrund: 2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass geringfügige Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten erlaubt sind, sofern sie Mitbewerber nicht spürbar beeinträchtigen und eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Zahlreiche Apotheker hatten daraufhin unter Beachtung der aufgestellten Wertgrenzen unterschiedliche Prämienmodelle eingeführt. Viele easyApotheker bieten ihren Kunden beispielsweise eine “easyRezeptprämie”: Pro verschriebenem Medikament erhielt jeder Kunde einen 1-Euro-Einkaufsgutschein für das rezeptfreie Sortiment.

Gegen dieses Zugabenmodell, das der BGH ganz aktuell im Urteil vom 08.5.2013 erneut als wettbewerbsrechtlich zulässig bestätigt hat, initiieren die jeweiligen Apothekerkammern in nahezu jedem Bundesland berufsgerichtliche Maßnahmen, über die dann die Berufsgerichte, die durch Richter und Apotheker besetzt sind, entscheiden. Die Begründung: Es liege ein Verstoß gegen die geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente und damit ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor. easyApotheke drängt nun auf ein Ende der rechtlichen Ungleichheit zwischen Wettbewerbs- und Berufsrecht und fordert die Zulassung von RX-Boni im Sinne des Verbrauchers.

Mehr Wettbewerb zwischen den Apotheken fordern auch Politik und Verbraucherzentralen seit Jahren. 2004 wurde daher die Preisbindung bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten in Deutschland aufgehoben. Apotheken können seitdem ihre Preise für dieses Segment selbst festlegen. Das Ziel: Die Preisfreigabe sollte Wettbewerb erzeugen und dadurch Kunden Preisvorteile ermöglichen. “easyApotheken bieten ihren Kunden konsequent Preisvorteile an und werden dafür von den Apothekerkammern und -kollegen angeprangert, denn die Mehrheit der Apotheker verlangt noch immer die gleichen Preise und orientiert sich an den unverbindlichen Preisempfehlungen der Pharmaindustrie”, stellt Horstmann klar. “Hier brauchen wir nun dringend eine klare, eindeutige Entscheidung – und zwar im Sinne unserer Kunden.” Im einem aktuellen Fall in Bayern wird ein easyApotheker weiter für seine Kunden kämpfen und nun Verfassungsbeschwerde einlegen.