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Dreyer stellt Gesetz für selbstbestimmtes Wohnen und Teilhabe vor

Wohnformen- und Teilhabegesetz

Mainz – Sozialministerin Malu Dreyer stellte heute in Mainz die Inhalte des Wohnformen- und Teilhabegesetzes vor, das in Rheinland-Pfalz das Heimgesetz des Bundes ersetzen soll. Der Gesetzentwurf sieht landesrechtliche Regelungen vor, die die sich wandelnden Erwartungen und Bedürfnissen von älteren Menschen und von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Behinderung aufnehmen. Zugleich soll das Gesetz Anreize zur Weiterentwicklung von Unterstützungsangeboten schaffen. “Wir wollen für Rheinland-Pfalz ein innovatives Landesgesetz schaffen, das neue konzeptionelle Entwicklungen in der Unterstützung älterer Menschen und volljähriger Menschen mit Pflegebedarf und Behinderung erfasst und diesen gerecht wird”, so die Ministerin.

“Erstmals enthält das Gesetz ordnungsrechtliche Anforderungen an Einrichtungen des gemeinschaftlichen Wohnens, aber auch Regelungen, durch die neue Angebote geschaffen werden. Ziel ist es, die Position der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen und Angehörigen zu stärken”, so Dreyer. Als Beispiele nannte die Ministerin eine verbesserte Transparenz und Beratung, die sich an den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohnern orientiert, ein landesweites Einrichtungen- und Diensteportal, in dem die aktuellen Qualitätsberichte veröffentlicht werden und eine Informations- und Beschwerde-Hotline.

Neu geregelt werden auch die abgestuften Prüfmodalitäten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), je nach konzeptioneller Ausrichtung der Einrichtung. Die Einrichtungen, in denen alle Leistungsbereiche des Wohnens, der Pflege oder anderweitiger Unterstützung und der Verpflegung vertraglich erbracht werden, werden grundsätzlich regelmäßig einmal im Jahr unangemeldet überprüft. Bei Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe werden Überprüfungen anlassbezogen vorgenommen. “Das Landesamt wird sich in der Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Prüfinstitutionen, zum Beispiel dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, abstimmen”, so Dreyer.

Im Zuge der Föderalismusreform wurde am 1. September 2006 die Gesetzgebung für den öffentlich-rechtlichen Teil des Heimrechts auf die Länder übertragen. Den zivilrechtlichen Teil des Vertragsrechts regelt der Bund im Rahmen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das am 18. Februar 2009 vom Bundeskabinett beschlossen und derzeit im Bundestag behandelt wird. “Für Rheinland-Pfalz ist diese neue Gesetzgebungskomptenz eine große Chance, bestimmte strukturelle Entwicklungen zu fördern und Instrumente zu schaffen, um Menschen mit Pflegebedarf und Behinderung zu unterstützen, auch in ihrer Position als Verbraucherinnen und Verbraucher”, betonte die Ministerin.

“Das Gesetz bezieht sich inhaltlich auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Charta für ein Soziales Rheinland-Pfalz und die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. Dementsprechend orientiert sich der staatlich gewährte Schutz am Individuum und seinen Bedürfnissen”, betonte Dreyer. Auch wird der Geltungsbereich des Gesetzes losgelöst von den leistungsrechtlichen Kategorien “ambulant” und “stationär” definiert. Das Gesetz differenziert zwischen drei Kategorien von gemeinschaftlichen Wohnformen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung und für pflegebedürftige volljährige Menschen. Ordnungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe sowie selbststimmte Wohngemeinschaften. “Während Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe den Bestimmungen des Gesetzes und damit auch der staatlichen Aufsicht unterliegen, sieht der Gesetzentwurf für selbstbestimmte Wohngemeinschaften nur wenige Regelungen vor. Sie unterstehen auch keiner staatlichen Aufsicht und werden damit wie individuelles Wohnen in der eigenen Häuslichkeit behandelt, können aber ein spezifisches Beratungsangebot nutzen, das im Gesetz geregelt ist”, unterstrich Ministerin Dreyer. Das Landesamt (LSJV) berät darüber hinaus über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und informiert über ortsnahe Beratungs- und Unterstützungsangebote, zum Beispiel über Pflegestützpunkte und gemeinsame Servicestellen.

Darüber hinaus ist es der Ministerin ein großes Anliegen, dass sich die Einrichtungen in das Wohnquartier öffnen und die Einrichtungsträger auch bürgerschaftlich Engagierte beteiligen. “Das soll bei Qualitätsprüfungen positiv berücksichtigt werden und besondere Anerkennung finden”, so Dreyer. Da soziale Aufmerksamkeit von außen die Lebensqualität in den Einrichtungen wesentlich verbessern und zu einem lebendigen Teil des Wohnquartiers machen könne, fließe auch dieser Gedanke in das Gesetz ein.

“Wir haben uns vom überholten Heimbegriff gelöst und sind konsequent den Weg der Vielfältigkeit gegangen, die unterschiedliche Wohnformen fördert und Transparenz in den Angeboten schafft. Mit verschiedenen Regelungen werden wir auf Landesebene Neuland betreten, weil selbstbestimmtes Wohnen und Teilhabe für alle Menschen gelten muss, auch für Menschen mit Hilfebedarf”, unterstrich die Ministerin.