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Dreyer: Gesetzlich versicherte Patienten sollten sich beraten lassen

Arzneimittel/Mehrkostenregelung

Mainz – Seit Jahresbeginn haben gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, in den Apotheken ein vom Rabattvertrag abweichendes Arzneimittel zu wählen, wenn sie bereit sind, Mehrkosten aus eigener Tasche zu zahlen. “Es ist gut möglich, dass Versicherte dabei auf einem nicht unerheblichen Teil ihrer Kosten sitzen bleiben”, warnte Gesundheitsministerin Malu Dreyer heute in Mainz. Sie rät allen gesetzlich Versicherten, sich mit ihrem Arzt oder Apotheker zu beraten, bevor sie in der Apotheke einer Mehrzahlungspflicht zustimmen. Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Rheinland-Pfalz diese Neuregelung im Bundesrat abgelehnt hat.

Wenn sich ein Patient für die Mehrkostenregelung entscheidet, muss er das Arzneimittel in der Apotheke bezahlen und bekommt erst anschließend von seiner Krankenkasse auf Antrag einen Teil der Kosten zurückerstattet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Höhe des im Rabattvertrag vereinbarten Preises. Der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich auf eine Regelung zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. April 2011 geeinigt. Sie sieht vor, dass der Patient in der Apotheke zunächst den vollen Verkaufspreis des Arzneimittels zahlt. Er bekommt dann eine Kopie des Rezeptes, das er bei seiner Krankenversicherung einreicht. Den Patienten wird dann der Unterschiedsbetrag zum günstigeren Rabattarzneimittel abzüglich der Verwaltungskosten von der Kasse erstattet.

Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle in den deutschen Apotheken erhältlichen Medikamente dem höchstem Standard entsprechen. Wenn also Ärzte Patienten kein bestimmtes Präparat, sondern einen Wirkstoff verschrieben, bestehe für die Patienten kein Grund zur Sorge, dass ihnen in der Apotheke ein qualitativ schlechteres Arzneimittel verkauft werde, so Malu Dreyer. Wie alle anderen Arzneimittel würden auch Nachahmerprodukte, die Generika, vor ihrer Zulassung in einem besonderen Zulassungsverfahren nach strengen Kriterien geprüft. Der verschreibende Arzt achte zudem darauf, dass auch ein Generikum für den Patienten den gleichen therapeutischen Nutzen habe wie das Originalpräparat. In den Fällen, in denen das nach Meinung des Arztes nicht zutreffe, könne er zur so genannten aut-idem-Verschreibung greifen und eine ausschließliche Abgabe des Originalpräparates auf dem Rezept vermerken.

Patientinnen und Patienten sollten diese Möglichkeit mit ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt besprechen. Wer sich danach für ein Originalpräparat ohne die entsprechende Verschreibung durch den behandelnden Arzt entscheiden wolle, sollte sich zunächst bei seiner Krankenkasse über die privat zu tragenden Mehrkosten informieren und erst danach in der Apotheke in diese Form der Vorkasse einwilligen, rät die Ministerin.